Rz. 2

Mit § 87 wird die beschleunigte Auszahlung einer Nachzahlung an den leistungsberechtigten Versicherten, mit der ein (Erstattungs-)Anspruch (nach § 50 SGB X) verrechnet werden soll für den Fall, dass der um Verrechnung ersuchende Leistungsträger seinen Erstattungsanspruch noch nicht beziffern und von daher die Verrechnungslage nicht herbeiführen kann, bezweckt. Gleiches gilt für einen gesetzlichen Forderungsübergang hinsichtlich der beanspruchten Leistung (Nachzahlung) auf einen Dritten (Leistungsträger).

 

Rz. 3

Der betroffene Sozialleistungsempfänger muss es seit Einführung des § 52 SGB I dulden, dass eine ihm zustehende Leistung mit einem fälligen Erstattungsanspruch eines anderen Trägers verrechnet wird, obwohl die Gegenseitigkeit der Ansprüche, wie nach § 51 SGB I erforderlich, nicht gegeben ist.

 

Rz. 4

§ 87 verschafft dem berechtigten Leistungsträger für den Fall einer Leistungsnachzahlung eines weiteren Trägers die Einrede der Verrechenbarkeit eines Anspruchs bzw. die Einrede eines gesetzlichen Forderungsübergangs. Diese Einreden haben – längstens für den im Gesetz bezeichneten 2-Monats-Zeitraum – rechtshemmende Wirkung (Eichenhofer, in: Wannagat, SGB X, Stand: März 2001, § 87 Rz. 1).

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