0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.7.1994 durch das Zweite SGB-ÄndG (BGBl. I S. 1229) neu in das Sozialdatenschutzrecht aufgenommen. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde sie neu bekanntgemacht.

Sie wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt wurden, redaktionell an die neue Terminologie des § 67 Abs. 3 und 9 angepasst.

§ 84a ist zum 25.5.2018 entfallen durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541), mit dem die Vorschriften des 2. Kapitels des SGB X an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, angepasst wurden.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die (unabdingbaren) Rechte der betroffenen Person ergeben sich seit 25.5.2018 unmittelbar aus Kapitel 3 der DSGVO (Art. 12 bis 23 DSGVO) i. V. m. §§ 81 bis 84 SGB X. Die bis dahin in § 84a Abs. 1 formulierte "Unabdingbarkeit" der Rechte der betroffenen Person, also das Verbot diese Rechte durch Rechtsgeschäft auszuschließen, wurde im Rahmen der Anpassung an die DSGVO nicht mehr in das SGB X und auch nicht in das BDSG übernommen.

Dies war auch nicht notwendig, da i. d. R. nur Bestimmungen des Zivilrechts durch die Vertragsparteien abdingbar also vertraglich ausschließbar sind (Haftungsklauseln). Das öffentliche Recht ist dagegen unabdingbar (Kähler, Begriff und Rechtfertigung abdingbaren Rechts).

Das bis 24.5.2018 in Abs. 2 geregelte "Verfahren" zur Geltendmachung der Rechte der betroffenen Person, wenn mehrere Stellen speicherberechtigt sind, findet sich seit 25.5.2018 in Art. 26 Abs. 3 DSGVO wieder, der unmittelbar gilt.

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