0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten.

§ 83 Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 43a des RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I 2998) mit Wirkung zum 1.7.1998 hinsichtlich der Höhe der Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat mit Kindererziehungszeiten geändert (Art. 33 Abs. 12 RRG 1999). Außerdem wurde eine additive Anrechnung beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten eingeführt.

Durch Art. 1 Nr. 24 Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde § 83 Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2002 um Satz 4 ergänzt. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 70 Abs. 3a, der ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 17, Art 12 Abs. 1 AVmEG). § 70 Abs. 3a sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine kinderabhängige Höherbewertung von Pflichtbeitragszeiten bzw. eine Gutschrift von Entgeltpunkten bei Erziehung oder Pflege mehrerer Kinder vor. In diesem Zusammenhang stellt § 83 Abs. 1 Satz 4 sicher, dass die Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte aus § 70 Abs. 3a nicht davon abhängig ist, ob eine Kindererziehungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

Durch Art. 1 Nr. 8 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden in Absatz 1 Satz 4 die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

(unbesetzt)

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 regelt abweichend von § 70 Abs. 2 Satz 1, dass Kindererziehungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, mit 0,0625 Entgeltpunkten (EP) anstelle von 0,0833 EP je Kalendermonat zu bewerten sind. Soweit Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten (= andere Beitragszeiten als Beitragszeiten wegen Kindererziehung) zusammentreffen, findet eine additive Anrechnung bis zu den Höchstwerten der Anl. 2b zum SGB VI statt (Abs. 1 Satz 2 und 3).

 

Rz. 4

Mit der Anhebung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten von 0,0468 (§ 83 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. bis zum 30.6.1998) auf 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat sowie der Regelung über die additive Anrechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten, die mit sonstigen Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentreffen, hat der Gesetzgeber den Entscheidungen des BVerfG v. 7.7.1992, 1 BvL 51/86, 50/87, 873/90, 761/91, BVerfGE 87 S. 1 = NJW 1992 S. 2213, und v. 12.3.1996, 1 BvR 609/90, BVerfG, NJW 1996 S. 2293, Rechnung getragen.

Nach den bis zum 30.6.1998 maßgebenden Berechnungsvorschriften (§ 70 Abs. 2, § 83 Abs. 1) wurden Kindererziehungszeiten im Ergebnis mit 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bewertet. Für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind erhielten Versicherte einen monatlichen Rentenzahlbetrag i. H. v. 35,58 DM (Stand: 1. Jahreshälfte 1998) bei einem Zugangsfaktor (§ 77) von 1,0. Das BVerfG vertrat in seiner Entscheidung v. 7.7.1992 (a. a. O.) die Auffassung, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, den Mangel des Rentensystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen.

 

Rz. 5

Am 12.3.1996 hatte das BVerfG darüber zu entscheiden, ob die Regelungen zur Bewertung von Kindererziehungszeiten, die mit sonstigen Beitragszeiten zusammentreffen, verfassungsgemäß seien. Das Rentenrecht sah in diesen Fällen für jeden Kalendermonat des Zusammentreffens lediglich eine Mindestbewertung von insgesamt 0,0625 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung und 0,0468 Entgeltpunkten in der knappschaftlichen Rentenversicherung vor. Mit Beschluss vom 12.3.1996 (bekannt gegeben am 27.6.1996) hatte das BVerfG die Regelungen über die Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten für verfassungswidrig erklärt, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Das Gericht sah in diesen Bewertungsvorschriften eine Benachteiligung von Versicherten, die während einer laufenden Kindererziehungszeit durch eine zusätzliche Beitragszahlung die Solidargemeinschaft unterstützt haben, und die aufgrund ihrer Beitragsleistung entweder gar keine Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, zumindest aber nicht den vollen Wert, erhielten.

 

Rz. 6

Die Neufassung der Regelungen über die Bewertung von Kindererziehungszeiten (§ 70 Abs. 2, § 83 Abs. 1), die mit Wirkung zum 1.7.1998 in Kraft getreten ist, sieht nunmehr grundsätzlich eine Erhöhung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten vor, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat ausmacht. Bei der additiven Anrechnung von Kindererziehungszeiten sind jedoch Höchstwerte an Entgeltpunkten zu beachten, die sich aus Anl. 2b zum SGB VI ergeben. Damit wird erreicht, dass einem Versicherten zusammen mit den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten maximal so viele Entge...

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