Rz. 4

Die Übergangsvorschrift des § 235 führt für die vor dem 1.1.1964 und nach dem 31.12.1946 geborenen Versicherten eine stufenweise ansteigende Regelaltersgrenze ein. Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947. Dabei erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst mit Anhebungsstufen von einem Monat pro Geburtsjahr. Bei den Geburtsjahrgängen 1959 bis 1963 beträgt die Anhebungsstufe 2 Monate pro Geburtsjahr. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Regelaltersgrenze "Vollendung des 67. Lebensjahres" erst für die Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt.

 

Rz. 5

Für die Regelaltersrente gemäß § 35 ist mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erstmalig die Regelaltersgrenze "Vollendung des 65. Lebensjahres" angehoben worden. Eine Begründung kann nur in der schlechten demografischen Entwicklung (sinkende Geburtszahlen, steigende Lebenserwartung) und der damit verbundenen ungünstigen Konstellation von aktiver Erwerbsphase und Rentenbezugsphase gesehen werden. Für die Beibehaltung des Rentenniveaus wäre ansonsten eine (deutliche) Beitragssatzanhebung erforderlich gewesen.

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