Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt worden. Änderungen erfolgten durch das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 und durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004. Es erfolgte jeweils eine redaktionelle Anpassung.
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