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Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. Überstundenvergütungen, Akkordspitzen) in größeren Zeitabständen als monatlich oder nur von Fall zu Fall (etwa nach dem Umfang der angefallenen Arbeit) verspätet abgerechnet und ausgezahlt, sind sie nach dem Urteil des BSG v. 15.5.1984 (12 RK 28/83) dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie verdient wurden.

Sind diese Zeitpunkte nicht exakt zu ermitteln, so ist jedenfalls ein Verfahren zu wählen, das einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit, mit der der Verdienst erzielt wurde, möglichst nahekommt. Dabei müssen erforderlichenfalls geringfügige Ungenauigkeiten in Kauf genommen werden, zumal wenn sie nicht oder jedenfalls nicht wesentlich zu beitragsrechtlichen Nachteilen führen. Unter Umständen könnten sogar noch weitergehende Berechnungsvereinfachungen zugelassen werden, wenn sich dadurch für die Versicherten keine beitragsrechtlichen Nachteile ergeben, z. B. eine Verteilung des Spitzenbetrages auf die letzten Arbeitsmonate jeweils bis zur Auffüllung der Beitragsbemessungsgrenze.

Verspätet ausgezahlte Akkordspitzen sind daher gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume zu verteilen, in denen sie verdient werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Gruppenakkord handelt und der Anteil der Einnahme nicht genau festgestellt werden kann.

Auch Montagebeteiligungen sind nach dem Urteil des BSG v. 27.10.1989 (12 RK 9/88) laufendes Arbeitsentgelt. Wenn die Montagebeteiligungen nicht mit dem Arbeitslohn für den einzelnen Abrechnungszeitraum, sondern erst später und dann für mehrere Abrechnungszeiträume zusammen abgerechnet werden, sind sie wie die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Arbeitslohn desjenigen Abrechnungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie erzielt worden sind. Sie sind kein einmalig geleistetes Arbeitsentgelt i. S. d. § 23a.

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