Scheidet ein Beschäftigter während eines Kalenderjahres zum Monatsende aus dem Arbeitsverhältnis aus und übersteigt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt im Monat des Ausscheidens die satzungsrechtliche Grenze, so erhöht sich der Grenzbetrag nur dann, wenn der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung – Teilzuwendung – erhält.

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