Die gesetzliche Regelung sieht, wie oben dargelegt, als Möglichkeit einen Nachweis zu erbringen, den Impfnachweis, den Genesenennachweis, den Nachweis, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet, oder den Nachweis einer medizinischen Kontraindikation vor.

Die Folgen, die eintreten, wenn der Nachweis seine Gültigkeit verliert ergeben sich aus § 20a Abs. 4 IfSG. Danach ist die betroffene Person verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen.

 
Hinweis

In der Regel wird die Person also verpflichtet sein, entweder einen Impfnachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation vorzulegen.

Wird innerhalb der Monatsfrist der neue Nachweis nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, besteht wiederum die Verpflichtung der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die personenbezogenen Daten zu übermitteln (Einzelheiten zur Übermittlung siehe Gliederungspunkt 1.5.1).

 
Wichtig

Diese Folge betrifft nicht nur Personen nach Absatz 2 ("tätig sind"), sondern auch Personen nach Absatz 3 ("tätig werden sollen"), wenn diese zwar zum Beginn ihrer Tätigkeit einen Genesenennachweis vorlegen, dieser dann aber abläuft. In diesem Fall besteht nach Ablauf der Monatsfrist jedoch kein Tätigkeitsverbot. Vielmehr kann die Person weiterarbeiten bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes.

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