Wichtig

Mit Ablauf des 31.12.2022 ist die zugrundeliegende Norm (§ 20a IfSG) weggefallen. Der nachfolgende Beitrag beschreibt die rechtliche Situation bis zum Außerkrafttreten der Norm.

Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen, von der alle Bevölkerungsteile betroffen sind. Um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen, besonders gefährdete vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen und um die durch die Pandemie stark belasteten Krankenhäuser zu entlasten und die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, müssen nach Ansicht des Bundesministeriums der Gesundheit weitere Maßnahmen ergriffen werden.[1] Insbesondere hochbetagte Menschen, pflegebedürftige Menschen und Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ausweislich der Ausführungen des Gesundheitsministeriums ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, ggf. auch tödliche COVID-19 Krankheitsverläufe (vulnerable Personengruppen). Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren.[2]

Der Deutsche Bundestag hat die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht mit deutlicher Mehrheit[3] beschlossen.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wurde sehr kontrovers diskutiert. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.4.2022[4] hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht in § 20a IfSG verfassungsgemäß ist. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können nach Ansicht des BVerfG einem direkten Eingriff in Grundrechte gleichkommen. Dies sei bei § 20a IfSG der Fall, der keine Impfpflicht an sich, aber eine Nachweispflicht enthält, die eine Impfung zwingend voraussetzt. Jedoch sei § 20a IfSG durch das anerkennenswerte Ziel des Gesetzgebers, die vulnerablen Personen in Einrichtungen des Gesundheits- und Betreuungswesens zu schützen, gerechtfertigt.

Mit der Änderung des Gesetzes, welche zum 20.3.2022 in Kraft getreten ist, wurden (unter anderem) Begriffe des Impf-, Genesenen- und Testnachweises gesetzlich definiert. Die Definitionen waren zuvor auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts bzw. des Paul-Ehrlich-Institut beschrieben, wobei ein Verweis auf die Homepage in der Corona-Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung geregelt war.

Die Verpflichtung, einen Immunitätsnachweis vorzulegen, haben Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind. Dieser Geltungsbereich ist in Absatz 1 der Norm weit gefasst. Darüber hinaus muss abgegrenzt werden, welche Personen unter den Geltungsbereich fallen.

[1] Quelle: Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten, Bundesministerium für Gesundheit, Stand: 14.1.2022.
[2] Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/188.
[3] 571 Ja-Stimmen (Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP). Die Fraktion DIE LINKE hat sich enthalten. Die AfD-Fraktion hat gegen das Gesetz gestimmt.

2.1 Vom Geltungsbereich erfasste Einrichtungen

Entscheidend für die Verpflichtung, einen Immunitätsnachweis vorzulegen, ist die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen (zur Frage der Tätigkeit siehe unten 1.2 und 1.3). Die von der Norm erfassten Einrichtungen sind in § 20a Abs. 1 IfSG wie folgt dargestellt:

  1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

    1. Krankenhäuser,
    2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
    4. Dialyseeinrichtungen,
    5. Tageskliniken,
    6. Entbindungseinrichtungen,
    7. Behandlung- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
    9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe[1]
    10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlung durchgeführt werden,
    11. Rettungsdienste,
    12. sozialpädiatrisches Zentrum nach § 119 SGB V
    13. Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren mehrfach Behinderungen nach § 119c SGB V
    14. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation[2]
    15. Begutachtung- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des SGB V oder des SGB XI tätig werden,
  2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind[3]
  3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und...

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