Die Rechtsfolge für diese Personengruppe ergibt sich aus § 20 Abs. 9 IfSG. Danach muss die jeweilige Einrichtungsleitung bei Nichtvorlage des Nachweises oder dem Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit das Gesundheitsamt benachrichtigen.

Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass diese Personen nicht beschäftigt und auch nicht tätig werden dürfen, bis der Nachweis erbracht ist. Die Einrichtung darf diese Person also nicht bis zur Klärung des Sachverhalts tätig werden lassen. Vielmehr besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot aus § 20 Abs. 9 IfSG.

 
Wichtig

Dieses Tätigkeitsverbot ändert jedoch nichts an der rechtlichen Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses, sofern kein arbeitsvertraglicher Vorbehalt geregelt ist.

Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis trotzdem rechtlich beginnt.

Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Beschäftigungsanspruch. Wohl besteht auch kein Anspruch auf die Gegenleistung, also die Gehaltszahlung, da aufgrund der Unmöglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung die Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt. Es besteht damit kein Annahmeverzugsanspruch.

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