Allgemeines

§ 83 BPersVG schafft die Möglichkeit zu vorläufigen Maßnahmen in Eilfällen. Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 72 Abs. 6 BPersVG a. F.

Der Begriff "Mitwirkung" ist im Bundespersonalvertretungsgesetz ein terminus technicus. Ist von "Mitwirkung" die Rede, ist das Verfahren nach § 72 BPersVG zwingend durchzuführen. Im Betriebsverfassungsgesetz fehlt eine entsprechende Beteiligungsform.

Der Gesetzgeber hat die in der Vorschrift des bisherigen § 72 Abs. 6 BPersVG a. F. i. V. m. § 69 Abs. 5 BPersVG a. F. geschaffene Ermessensmöglichkeit der Leitung der Dienststelle beibehalten. Wegen der Voraussetzungen und Einzelheiten wird auf die Kommentierung bei § 76 BPersVG verwiesen.

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