Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 71 Abs. 1 Satz 2 NPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts.
Besondere Anforderungen an die Qualifikation des / der Vorsitzenden werden nicht geregelt. Die angemessene Vergütung der / des Vorsitzenden ist in § 71 Abs. 7 Satz 2 NPersVG vorgeschrieben, wobei die Höhe durch das Finanzministerium bestimmt wird.
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