Nach § 75 Abs. 1 Satz LPersVG RP wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet.

Nur aufgrund einer Dienstvereinbarung ist es möglich, diese auf Dauer der Amtszeit des Personalrats einzurichten. Anders als bei der fallweisen Bestellung nach § 75 Abs. 1 LPersVG RP müssen sich die Seiten auf den Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit einigen. Es findet keine ersatzweise Bestimmung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts statt. Die Einigung auf den Vorsitzenden ist also eine weitere Voraussetzung für die Bildung einer dauerhaften Einigungsstelle.

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