Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Kaufhausfiliale und das in ihren Räumen befindliche rechtlich selbständige und mit einem eigenen Leitungsapparat ausgestattete Restaurant bilden keinen gemeinsamen Betrieb.
2. § 3 Abs 3 TVG gilt nicht, wenn eine Betriebsteil aus dem bisherigen Betrieb ausgegliedert und als ein neuer Betrieb mit eigenem Leitungsapparat verselbständigt wird, für den eine andere Tarifzuständigkeit besteht.
3. Nehmen tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien in dem formularmäßigen Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen der einschlägigen Tarifverträge Bezug, so treten hierdurch keine weitergehenden Rechtswirkungen ein, als sie aufgrund der Tarifgebundenheit bestehen.
4. Die individualrechtliche Weitergeltung von Kollektivnormen gemäß § 613a Abs 1 S 2 BGB nach einer Betriebsübernahme bedeutet eine Weitergeltung der Normen mit dem zur Zeit des Betriebsübergangs bestehenden Inhalt, sog statische Weitergeltung. Ein Recht auf Teilhabe der betroffenen Arbeitnehmer an einer künftigen Weiterentwicklung der Normen, etwa einer Tariflohnerhöhung, wird hierdurch nicht begründet.
5. Die Ablösung der beim alten Arbeitgeber geltenden Tarifverträge aus Anlaß einer Betriebsübernahme durch die beim neuen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge gemäß § 613a Abs 1 S 3 BGB setzt voraus, daß sowohl der neue Arbeitgeber als auch die betroffenen Arbeitnehmer an die neuen Tarifverträge tarifgebunden sind.
Orientierungssatz
Revision eingelegt (4 AZR 119/86).
Normenkette
TVG §§ 3, 5; BetrVG § 4; BGB § 613a Abs. 3, 2
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Entscheidung vom 15.11.1984; Aktenzeichen 4 Ca 376/84) |
Nachgehend
Fundstellen
BB 1986, 1222-1223 (L1-5) |
ARST 1987, 46-46 (L1-5) |
ArbuR 1986, 378-378 (L1-2) |
LAGE § 613a BGB, Nr 6 (LT1-5) |
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