[1] Der Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V aufgrund einer zuletzt vorhandenen privaten Krankenversicherung kommt wiederum nicht zur Anwendung, wenn die Person die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) erfüllt.

[2] Die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Familienversicherung setzt voraus, dass eine andere Person vorhanden ist, von der die Familienversicherung abgeleitet werden kann und die Mitglied einer Krankenkasse ist. Dies können ein Elternteil, Pflegeeltern, ein Großelternteil oder auch der Ehegatte[/Lebenspartner] sein.

[3] Außerdem sind sämtliche Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V zu erfüllen. Einzig die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, die die Familienversicherung bei Bestehen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V ausschließen würde, wird in diesem Zusammenhang für nicht anwendbar erklärt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, die Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit oder die Erzielung eines Gesamteinkommens oberhalb der Einkommensgrenze für eine Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 SGB V) führenjecoh z. B. dazu, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung im Sinne der Sonderregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V nicht erfüllt werden.

[4] Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung am Tag der Rentenantragstellung erfüllt sind. Ein möglicher späterer Wegfall der Voraussetzungen für die Familienversicherung wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht aus. Die Höhe der zu erwartenden, immer rückwirkend zu bewilligenden, Waisenrente ist für die Feststellung der potenziellen Familienversicherung irrelevant, da die Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bei Renten ohnehin erst ab Beginn der laufend ausgezahlten Rente gegeben wäre (Besprechungsergebnis der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.12.1993).

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