Zusammenfassung

BETREFF Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten des Bundes
BEZUG Meine Rundschreiben vom 10. Juli 2007 – D II 2 – 220 223-5/11 (GMBl. S. 743), vom 18. Februar 2008 – D II 2 – 220 223-5/11 (GMBl. S. 319) und vom 24. August 2011 – D 5 – 220 223-5/21

Um eine einheitliche Anwendung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) auf die Arbeitsverhältnisse der im Bundesdienst Beschäftigten sicherzustellen, gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehenden aktualisierten Hinweise. Meine o. g. Rundschreiben werden durch diese Durchführungshinweise ersetzt.

I. Allgemeines

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Kraft getreten.

Das BEEG regelt in den Abschnitten 1 und 3 (§§ 1 bis 4 sowie 5 bis 14) die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld. Daneben bestehen in einigen Bundesländern ggf. eigenständige Regelungen zum Landeserziehungsgeld fort. Neben den Beschäftigten können auch Auszubildende Elterngeld erhalten. Das Elterngeld ist als dynamische Entgeltersatzleistung ausgestaltet und orientiert sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes weggefallen ist. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Beschäftigte können den Anspruch auf die 14 Monatsbeträge untereinander aufteilen; dabei kann ein Elternteil für mindestens 2 Monate und höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben Beschäftigte, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen wollen (Partnermonate). Da der Anspruch auf Elterngeld keine Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, wird nachfolgend auf weitergehende Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld im Einzelnen verzichtet. Nähere Informationen zum Elterngeld sowie Broschüren zu Elterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld sind auf den Internetseiten des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmsfj.de) zum Download abrufbar. Zum Anspruch und zur Höhe des Elterngeldes können sich die Beschäftigten an die von den jeweiligen Landesregierungen bestimmten Elterngeldstellen wenden.

Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz – BetrGeldG) ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. Im Abschnitt 2 des BEEG (§§ 4 a bis 4 d) sind daher Regelungen zum Betreuungsgeld für ab dem 1. August 2012 geborene Kinder aufgenommen worden.

Die Elternzeit ist nunmehr im neuen Abschnitt 4 (§§ 15 bis 21) geregelt. Durch gesetzliche Neuregelungen im Jahr 2012 haben sich im Bereich der Elternzeit Änderungen insbesondere bei der Höchstdauer der elternzeitbegleitenden wöchentlichen Arbeitszeit sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ergeben.

Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes oder Tarifvertrages beziehen sich im Folgenden auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die folgenden Durchführungshinweise beschränken sich auf die Regelungen zur Inanspruchnahme der Elternzeit. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt.

II. Anspruch auf Elterngeld

Beschäftigte haben unter den im BEEG näher bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Elternzeit. Dabei handelt es sich um ein den Beschäftigten eingeräumtes Gestaltungsrecht, das unmittelbar zum Ruhen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden wechselseitigen Hauptpflichten führt. Die Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf also nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings sind bei der Geltendmachung des Anspruchs gewisse Regeln zu beachten. Zur siebenwöchigen Anmeldungsfrist, in der die Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden muss, siehe unten Ziff. 4.1.

1. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch in befristeten Arbeitsverhältnissen, bei Teilzeitbeschäftigung und in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Auch Auszubildende können Elternzeit in Anspruch nehmen.

Beschäftigte haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  1. mit ihrem Kind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a),
  2. mit einem Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1),
  3. mit einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners [= Stiefkind] (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2),
  4. mit einem Kind, für das Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 beansprucht werden kann, weil die Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist oder über eine für dieses Kind beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 N...

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