Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Abschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (vgl. Ausschlussfrist § 37 TVöD).

Für den Beginn der Frist ist die Fälligkeit des Anspruchs maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Zwei Überstunden, die am Montag, den 10.6., geleistet wurden, sind nicht vergütet worden. Freizeitausgleich ist angesichts der dünnen Personaldecke in den Ferienmonaten nicht möglich. Wann ist ein Anspruch auf Überstundenvergütung ausgeschlossen?

Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden von Vollbeschäftigten hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 7 TVöD).

Die zusätzlichen Stunden vom 10.6. stehen erst am Ende der folgenden Kalenderwoche (§ 7 Abs. 7 TVöD) als Überstunden fest, da bis dahin der Ausgleich durch Freizeit möglich ist.

Ende der folgenden Kalenderwoche ist der 23.6.

Für die Ausschlussfrist kommt es aber auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung an.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD werden Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, am Zahltag des zweiten Kalendermonats der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Entstanden ist die Überstunde erst nach Ablauf der nächsten Kalenderwoche nach dem 10.6.

Der 2. Kalendermonat ist der August. Zahltag ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD der letzte Tag des Monats, somit der 31.8.

Für Fristen, die nach Monaten bestimmt sind, ist § 188 Abs. 2 BGB anzuwenden.

Fällt der Beginn in den Lauf eines Tages, so endet die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in dessen Lauf das Ereignis oder Zeitpunkt fiel.

Das ist dann hier der letzte Tag des Monats Februar.

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