Entscheidungsstichwort (Thema)

Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Form des Ausschlusses verheirateter Frauen. Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem fällt unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag und unterliegt daher dem dort aufgestellten Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, dessen Bestimmungen nicht unmittelbar durch Gesetz festgelegt wurden, sondern das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Sozialpartnern sind, wobei sich die staatlichen Stellen dadurch beschränkt haben, das System auf Antrag der als repräsentativ angesehenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für obligatorisch für den gesamten beruflichen Sektor zu erklären, fällt unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag und unterliegt daher dem dort aufgestellten Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

2.

Folglich verstößt ein Betriebsrentensystem, das eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Form des Ausschlusses verheirateter Frauen enthält, gegen Artikel 119 EWG-Vertrag. Wenn der Ausschluß Teilzeitbeschäftigte betrifft, ist diese Bestimmung nur dann verletzt, wenn er wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Arbeitgeber legt dar, daß er auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

3.

Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, betrifft nur die Formen von Diskriminierung, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnte. Dazu gehört nicht die Diskriminierung beim Anschluß an Betriebsrentensysteme, deren Unzulässigkeit im Hinblick auf Artikel 119 EWG-Vertrag im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, bestätigt wurde, das keine zeitliche Beschränkung seiner Wirkungen enthält. Mangels einer solchen Beschränkung, deren spätere Vornahme in jedem Fall ausgeschlossen ist, kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar ab dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75, Defrenne, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt wurde.

4.

Das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr 2 zu Artikel 119 EG-Vertrag betrifft sämtliche Leistungen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit, nicht aber den Anspruch auf Anschluß an ein solches System. Die Frage des Anschlusses richtet sich somit weiterhin nach dem Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, aus dem sich ergibt, daß ein Unternehmen, das ohne objektive Rechtfertigung, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, Männer und Frauen dadurch ungleich behandelt daß es eine Gruppe von Beschäftigten von einer betrieblichen Altersversorgung ausschließt, gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstößt.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 119

 

Beteiligte

Anna Adriaantje Vroege

NCIV Instituut voor Volkshuisvesting BV

Stichting Pensioenfonds NCIV

 

Fundstellen

EuGHE I 1994, 4541

EuZW 1994, 736

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