Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Unterbrochene Berufstätigkeit aufgrund der Erziehung der Kinder. Verhinderung der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit aufgrund einer Krankheit. Anspruch auf eine Leistung. Verbot von diskriminierenden Bedingungen

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Art 2 der EWGRL 7/79 vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie nicht für eine Person gilt, die ihre Berufstätigkeit unterbrochen hat, um sich um die Erziehung ihrer Kinder zu kümmern, und die durch eine Krankheit an der Wiederaufnahme einer Beschäftigung gehindert ist, sofern diese Person eine Beschäftigung gesucht hat und diese Suche durch den Eintritt eines der in Art 3 Abs 1 Buchst a EWGRL 7/79 genannten Risiken unterbrochen worden ist, ohne daß danach zu unterscheiden ist, aus welchem Grund diese Person eine frühere Beschäftigung aufgegeben hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, daß die Person, die sich auf die EWGRL 7/79 beruft, im Zeitpunkt des Eintritts eines Art 3 Abs 1 Buchst a EWGRL 7/79 genannten Risiken tatsächlich eine Beschäftigung gesucht hat.

2.

Seit dem 23.12.1984 ist es möglich, sich auf Art 4 der EWGRL 7/79 zu berufen, um die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften auszuschließen, die den Anspruch auf eine Leistung davon abhängig machen, daß zuvor ein Antrag in bezug auf eine andere, seither abgeschaffte Leistung gestellt worden ist, die an eine die Arbeitnehmerinnen diskriminierende Bedingung geknüpft war. Bei Fehlen angemessener Maßnahmen zur Durchführung des Art 4 EWGRL 7/79 haben die durch das Fortbestehen der Diskriminierung benachteiligten Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf die Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, so lange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.

 

Normenkette

RL 79/7 Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1

 

Beteiligte

Elsie Rita Johnson

Chief Adjudication Officer

 

Fundstellen

EuGHE I 1991, 3723

ZfRV 1992, 367

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