Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Syteme der sozialen Sicherheit auf (Wander-)Arbeitnehmer und Familie

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Die Art 68 Abs 1 und 71 Abs 1 Buchst a DBuchst ii der EWGV 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und ihre Familie, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist dahin auszulegen, daß der Träger des Wohnstaates, der für die Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit an die vollarbeitslosen Grenzgänger zuständig ist, auf das als Grundlage für die Berechnung dieser Leistungen dienende Arbeitsentgelt nicht die im Beschäftigungsstaat bestehende Obergrenze anwenden kann.

2.

Art 107 der EWGV 574/72 des Rates vom 21.3.1972 über die Durchführung der EWGV 1408/71 ist dahin auszulegen, daß bis zum Inkrafttreten der EWGV 1249/92 des Rates vom 30.4.1992 zur Änderung der EWGV 1408/71 und der EWGV 574/72 für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit der vollarbeitslosen Grenzgänger das in dem Beschäftigungsstaat zuletzt bezogene Arbeitsentgelt zum am Tage der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs umrechnen müssen.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 Buchst.a; EWGV 574/72 Art. 107

 

Beteiligte

Bernard Grisvard

Georges Kreitz

Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce de la Moselle

 

Fundstellen

EuGHE I 1992, 5009

SozR, 3

www.judicialis.de 1992

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