Das Erziehungsgeld muss schriftlich beantragt werden und wird höchstens für sechs Monate, rückwirkend vom Tag der Antragstellung gerechnet, gewährt. Dem Antrag sind die Geburtsurkunde und ein Nachweis des aktuellen Einkommens beizufügen. Das Erziehungsgeld muss für jedes Jahr getrennt beantragt werden. Der Antrag für das zweite Jahr kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Erziehungsgeld sind in Baden-Württemberg die Landeskreditbank, in Bayern die Ämter für Versorgung und Familienförderung, in Berlin und Hamburg die Bezirksämter, in Brandenburg die Jugendämter, in Bremen der Senator für Jugend und Soziales, in Bremerhaven der Magistrat, in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das Versorgungsamt, in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte und in Sachsen die Ämter für Familie und Soziales zuständig.

Für Rechtsstreitigkeiten in den Fällen der §§ 1-12 BErzGG sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeiten zuständig. Seit dem 1. Januar 2004 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr, § 12 Abs. 2 BErzGG.

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