Die Person, die das Erziehungsgeld beantragt, muss mit dem Kind in einem Haushalt leben und es betreuen und erziehen. Eine vorübergehende Unterbrechung aus wichtigem Grund (z. B. Krankenhausaufenthalt des Kindes oder des Berechtigten) gemäß § 1 Abs. 5 BErzGG schadet nicht. Ein Haushalt ist die auf eine gewisse Dauer abgestellte Einrichtung einer Familie in einer Wohnung für den privaten Lebensbereich zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse.

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