Das Erziehungsgeld soll Eltern die Möglichkeit geben, ihre Kinder in den entscheidenden ersten Lebensjahren unter Verzicht auf eine Vollzeittätigkeit selbst zu betreuen und zu erziehen. Nachdem das BErzGG zum 1. Januar 2001 wesentliche Neuregelungen erfuhr (Schaffung eines Budget-Angebots bei Begrenzung des Erziehungsgeldes auf zwölf Monate; Erhöhung der erziehungsgeldunschädlichen Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden; Regelung der Ansprüche von EU-Bürgerinnen und Bürgern und deren Ehegatten), wurde es durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 zum 1. Januar 2004 wieder erheblich geändert. Die Einkommensgrenzen wurden erheblich abgesenkt, zugleich die Minderungsquoten erhöht.

Die Neuregelungen ab 1. Januar 2004 gelten bei einem Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr) für Geburten/die Aufnahme bei der berechtigten Person ab dem 1. Januar 2004. Beim Zweitantrag (Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten/die Aufnahme bei der berechtigten Person ab dem 1. Mai 2003. Da somit für vor dem 1. Januar 2004 geborene/aufgenommene Kinder teilweise noch die alte Rechtslage gilt, werden im Folgenden, soweit erforderlich, die alte und neue Rechtslage nebeneinander dargestellt.

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