Die allgemeine Wartezeit für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet. Die Wartezeit kann auch zusammen oder allein mit den sich nach einer Scheidung aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Monaten erfüllt werden.

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