§ 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat, mit dem Ziel zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot einhält. Auf die Auskunftserteilung tarifgebundener bzw. tarifanwendender Arbeitgeber ist § 14 EntgTranspG anwendbar, auf die Auskunftserteilung nicht tarifgebundener bzw. tarifanwendender Arbeitgeber findet § 15 EntgTranspG Anwendung.

Grundsätzlich haben sich Beschäftigte tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber gem. § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert. Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG).

Der tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber hat das Recht gem. § 14 Abs. 2 EntgTranspG, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen vom Betriebsrat zu übernehmen.

  • Er muss dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutern.
  • Die Übernahme kann jeweils längstens für die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrates erfolgen.
  • Übernimmt der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, hat er den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antwort zu informieren.
  • Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.

Für nicht tarifgebundene und nicht tarifanwendende Arbeitgeber besteht das Recht, ein Übernahmeverlangen zu äußern, gem. § 15 Abs. 2 EntgTranspG entsprechend.

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