Die Abs. 2 und 3 in § 18 (VKA) sind wortgleich mit § 18 (Bund) Abs. 1 und 2. Insofern wird auf die Erläuterungen zu Punkt 4.2.1 hingewiesen. Ergänzend sei vermerkt, dass im Bereich der VKA optional auch unständige Entgeltbestandteile in die Bemessung des Volumens für den Leistungstopf einbezogen werden können.

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