Der Arbeitgeber trifft in Bezug auf die leistungsbezogene Stufenlaufzeitverkürzung oder Stufenlaufzeitverlängerung eine gestaltende Ermessensentscheidung. Soweit er sein Ermessen ausübt, indem er die Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzt oder verlängert, unterliegt seine Entscheidung nicht der Mitbestimmung des Personal- oder Betriebsrats. Bestehen aber vom Einzelfall losgelöste abstrakte Grundsätze zur Stufenzuordnung, hat der Personal- bzw. Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht sowohl bezüglich der Erstellung als auch Anwendung dieser abstrakten allgemeinen Grundsätze. Für den Bereich des BetrVG vertritt das BAG[1] die Auffassung, dass sowohl die Beurteilung des Arbeitgebers, ob der Beschäftigte erheblich über- oder unterdurchschnittliche Leistungen i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TVöD erbracht hat als auch die aufgrund der Laufzeitverlängerung oder -verkürzung vorgenommene Stufenzuordnung Rechtsanwendung darstellt, die dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterfällt. Dagegen ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine über- oder unterdurchschnittliche Leistung der/des Beschäftigten zum Anlass einer Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit nimmt, nicht mitbestimmungspflichtig nach § 99 Abs. 1 BetrVG, da es sich insoweit nicht um Rechtsanwendung, sondern um Rechtsgestaltung handelt.

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