Einwendungen gegen die Entscheidung über das Aussetzen eines Stufenaufstiegs werden zunächst an den Arbeitgeber gerichtet. Dieser gibt die Beschwerde, sofern sie schriftlich eingereicht und begründet wurde, an die – ggf. ad hoc zu bildende – Beschwerdekommission zur Beratung.

Im Ergebnis der Beratung über eine schriftlich begründete Beschwerde gegen die Verlängerung der Stufenlaufzeit gibt die Kommission eine Empfehlung (Vorschlag), auf deren Grundlage der Arbeitgeber abschließend entscheidet.

Das Vorschalten der Beschwerdekommission verhindert keine gerichtliche Auseinandersetzung, ist aber geeignet, eine solche zu vermeiden, indem entweder der Beschwerde auf Vorschlag der Kommission abgeholfen wird oder (wenn nicht abgeholfen wird) die Akzeptanz für die Entscheidung erhöht wird. Wenn die Entscheidung des Arbeitgebers von einer paritätisch besetzten Kommission mehrheitlich mitgetragen wird, erhöht dies einerseits die Hemmschwelle für eine gerichtliche Auseinandersetzung und verbessert andererseits zugleich die Rechtsposition des Arbeitgebers, der sich auf die Bestätigung seiner Einschätzung durch die Kommission berufen kann.

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