Das BVerwG[1] hat die Zuordnung zu den Stufen in den Fällen des § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD nach den Regelungen des Personalvertretungsrechts der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg als mitbestimmungspflichtig angesehen. Die zwingenden Regelungen in § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2 bzw. (Bund) Abs. 2 Satz 2 TVöD, welche die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung gebieten, gleichzeitig aber auch Auslegungsspielräume eröffnen, machen deutlich, dass die Stufenzuordnung nicht nur ein mechanischer Annex der Einreihung in die Entgeltgruppe ist. Vielmehr kommt ihr eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu.[49a] Die Entscheidung des BVerwG ist auf das Personalvertretungsrecht anderer Länder übertragbar, soweit vergleichbare Regelungen bestehen (vertiefend siehe Stichwort Mitbestimmung).

Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen.[49b] Damit hat auch der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Sinne eines Mitbeurteilungsrechts.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge