Das Fehlen einer einschlägigen Berufserfahrung dürfte i. d. R. bei Berufsanfängern anzunehmen sein, im Übrigen nur dann, wenn der einzustellende Beschäftigte zwar in seinem Beruf tätig war, aufgrund der mit der Einstellung geforderten Tätigkeit die bisherige Berufserfahrung jedoch nicht einschlägig eingesetzt werden kann. An einer einschlägigen Berufserfahrung kann es auch fehlen, wenn Beschäftigte lange Zeit nicht in ihrem Beruf gearbeitet haben.

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