Für die Feststellung, ob der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung im vorgenannten Sinne verfügt, kann der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Informationen zurückgreifen, die sich aus den ihm von dem Beschäftigten zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse) ergeben.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob bei der Ausübung der vorherigen Tätigkeit Unterbrechungszeiträume vorlagen, denn Zeiten, in welchen der Beruf nicht ausgeübt wurde (z. B. wegen längerer Krankheit, befristeter Erwerbsunfähigkeit, Sonderurlaub, Elternzeit etc.), werden nicht als Berufserfahrung berücksichtigt. Kurze Unterbrechungen, wie z. B. durch Urlaub, bzw. unschädliche Unterbrechungen i. S. d. § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TVöD dürften hingegen unschädlich sein.

Problematisch insoweit ist, dass sich der Bewerbung oder dem Arbeitszeugnis nicht entnehmen lässt, ob Unterbrechungszeiträume vorlagen, die nicht auf die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung anzurechnen sind. Zu entsprechenden Angaben im Arbeitszeugnis ist der vorherige Arbeitgeber auch nicht verpflichtet. Daher ist von Beschäftigten ein lückenloser Lebenslauf zur Bewertung der Dauer einer einschlägigen Berufserfahrung zu fordern. Macht der einzustellende Beschäftigte hierbei falsche oder ungenaue Angaben, kann der Arbeitgeber eine sich daraus ergebende falsche Stufenzuordnung nachträglich korrigieren.

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