Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt drei Jahre.

Die Eltern können, wenn sie wollen, die Elternzeit vom ersten Tag bis zum dritten. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen. Die maximale Frist von drei Jahren verlängert sich dadurch nicht.

Es besteht ein Anspruch auf Gewährung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Der Vater kann auch während der Mutterschutzfrist gemäß § 6 MuSchG Abs. 1 Elternzeit beantragen, um beiden Elternteilen bereits von Anfang an gemeinsame Betreuung zu ermöglichen. Die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG sowie ein auf die Mutterschutzfrist folgender Erholungsurlaub wird der Mutter auf den ersten Zweijahreszeitraum der Elternzeit angerechnet, wenn sie im Anschluss an Mutterschutzfrist bzw. Erholungsurlaub Elternzeit nimmt (§ 16 Abs. 1 BErzGG).

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann allerdings ein Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Hierdurch soll den Eltern insbesondere ermöglicht werden, in der Zeit des Schulbeginns eine weitere Phase der intensiven Betreuung des Kindes durch die Elternzeit zu gewährleisten. Der Arbeitgeber sollte hierbei aber berücksichtigen, dass eine pauschale Zustimmung ohne Festlegung des Zeitpunkts für ihn negative Folgen haben kann. Zum einen muss er bis zu fünf Jahre jederzeit damit rechnen, dass der Arbeitnehmer seine Elternzeit kurzfristig (acht Wochen Ankündigungsfrist) antritt, zum anderen versetzt er den Arbeitnehmer in die Lage, sich durch einseitige Bestimmung des Zeitpunkts des Elternurlaubs den besonderen Kündigungsschutz des § 18 BErzGG für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr und sechs Wochen zu schaffen. Bei Kindern, die angenommen oder adoptiert wurden, besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, die Höchstdauer beträgt gleichfalls drei Jahre. Für eine Ablehnung des Arbeitgebers reichen bereits sachlich rationale Gründe aus, da das Gesetz im Gegensatz zu § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG keine dringenden betrieblichen Gründe voraussetzt.

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmerin will sich hinsichtlich der zeitlichen Lage des zu übertragenden Anteils nicht festlegen.

Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann der Arbeitnehmer grundsätzlich bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes die im Vorarbeitsverhältnis nicht verbrauchte Elternzeit geltend machen.[1] Nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes ist der neue Arbeitgeber nicht mehr an die Zustimmung des früheren Arbeitgebers gebunden, sodass der Arbeitnehmer Gefahr läuft, seinen auf die Zeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes verschobenen Restelternzeitanspruch zu verlieren.

Bei mehreren Kindern stellt § 15 Abs. 2 Satz 3 BErzGG klar, dass ein Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht und zwar auch dann, wenn sich die Zeiträume der Elternzeit infolge einer Mehrlingsgeburt oder bei kurzer Geburtenfolge überschneiden. Dabei kann nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG ein Zeitraum von höchstens zwölf Monaten für jedes Kind mit Zustimmung des Arbeitgebers auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Am 1.2.2004 werden Zwillinge geboren. Die Kindesmutter nimmt für ihr Kind A bis zu Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes am 31.1.2006 Elternzeit in Anspruch. Mit Zustimmung des Arbeitgebers überträgt sie den verbleibenden Anteil von 12 Monaten auf die Zeit vom 1.2.2007–31.1.2008.

Für ihr Kind B überträgt sie mit Zustimmung des Arbeitgebers das erste Jahr der Elternzeit auf die Zeit vom 1.2.2008–31.1.2009 und beansprucht im Anschluss an die erste Elternzeit für das Kind A vom 1.2.2006–31.1.2007 Elternzeit für das dritte Lebensjahr ihres Kindes B.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Kindesmutter somit vom 1.2.2004 (bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist) bis zum 31.1.2009 Elternzeit in Anspruch nehmen. Ohne die Möglichkeit der Übertragung eines Anteils der Elternzeit würde es bei der dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge verbleiben.

 
Praxis-Beispiel

Das Kind A wird am 1.2.2004 und das Kind B am 1.2.2005 geboren.

Wenn der Arbeitgeber der Übertragung eines Anteils der Elternzeit nicht zustimmt, schließt sich die beanspruchte Elternzeit für das Kind B an die Elternzeit für das Kind A an und endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31.1.2008.

Wenn der Arbeitgeber der Übertragung eines Anteils der Elternzeit zustimmt, kann die Kindesmutter für ihr Kind A zunächst Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes am 31.1.2006 beanspruchen. Im Anschluss daran kann sie zwei Jahre Elternzeit für ihr Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres am 31.1.2008 nehmen. Die jeweils übertragenen 12 Monate der Elternzeit kann sie dann anschließend für ihr Kind A vom 1.2.2008–31.1.2009 und für ihr Kind B vom 1.2.2009–31.1.2010 in Anspruch nehmen.

(vgl. Rundschreiben des BMI vom 8. Juni 2004 – D II 2 – 220223-5/11)

[1] B...

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