Bei der Bewährung handelt es sich um eine personenbezogene Anforderung i.S.d. § 22 Abs.2 Unterabs.5 BAT. Sie ist eine anspruchsbegründende Voraussetzung für die Teilnahme am Bewährungsaufstieg.

Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte seine volle Eignung für eine Tätigkeit, aus der heraus sein Bewährungsaufstieg möglich ist, dadurch nachgewiesen hat, dass er sich allen in einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat.[1] Den Anforderungen gewachsen gezeigt hat sich der Angestellte, wenn seine Leistungen in dieser Zeit nicht zu beanstanden, also ordnungsgemäß waren. Besonders gute Leistungen sind nicht erforderlich.[2] Mit "ausreichend" zu bewertende Leistungen genügen.[3]

Abzustellen ist auf die auszuübende Tätigkeit, also auf die für die Eingruppierung maßgebliche Arbeit. Nebenpflichten können insoweit einbezogen werden, als sie mit der Hauptpflicht in einem unlösbaren Zusammenhang stehen.[4]

Bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen sind im Regelfall das außerdienstliche Verhalten des Angestellten sowie seine dienstliche Führung und seine Leistungen bei einer Tätigkeit, auf der seine Eingruppierung nicht beruht.[5]

Sind während der Bewährungszeit Mängel in den Arbeitsleistungen aufgetreten oder wurden mit der Hauptpflicht in unlösbarem Zusammenhang stehende Nebenpflichten verletzt, hängt die Bewertung von der Schwere der Fehlleistungen, deren Anzahl sowie der Dauer der bislang zurückgelegten Bewährungszeit ab. Das Versagen des Angestellten muss unter Berücksichtigung der bis dahin gezeigten Leistungen und der Dauer der geforderten Bewährungszeit nennenswert ins Gewicht fallen. So können auch mehrere Verstöße für die Bewährung noch unschädlich sein, wenn sie jeweils für sich von geringerem Gewicht sind und angesichts der Länge der erforderlichenBewährungszeit auch in ihrer Gesamtheit nur als gelegentliche "Ausrutscher" zu bewerten sind.[6]

 
Praxis-Beispiel

[7]

Die Angestellte ist im Schreibdienst in VergGr. VII seit dem 1. Dez. 1975 tätig. Die 12-jährige Bewährungszeit für den Erhalt einer Zulage war am 1. Dez. 1987 erfüllt. Während der Bewährungszeit wurde die Klägerin mehrfach gerügt. So hat sie am 4. Aug. 1983 entgegen der ausdrücklichen Weisung ihrer Kanzleileiterin eigenmächtig ihre Mittagspause überzogen. Des Weiteren hat sie 1983 wiederholt und unter Missachtung entsprechender Mahnungen ihren Arbeitsplatz zur Führung von Privatgesprächen verlassen. Im Oktober 1985 hatte sie die höchstzulässige Zeitschuld von 10 Stunden um 2½ Stunden überzogen, obwohl sie nach früherer Überziehung der Gleitzeit schon 1983 deswegen ermahnt worden war. Deswegen wurde sie vom 1. Jan. 1986 an für 6 Monate von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausgeschlossen. Am 16. Okt. 1986 betätigte die Klägerin um 7.47 Uhr die Funktion "Kommen" des Zeiterfassungsgerätes, um dann das Dienstgebäude sofort wieder zu verlassen und erst gegen 9.00 Uhr wieder zu betreten. An demselben Tag hat sie auch die Mittagspause um eine halbe Stunde überschritten. Wegen dieser Vorfälle wurde sie abgemahnt.

Entgegen dem LAG hat das BAG das Erfordernis der Bewährung bejaht.[8] Nach Auffassung des BAG sind die Verletzungen der Arbeitspflicht im Jahr 1983 von geringem Gewicht, die im Büroalltag nicht selten zu beobachten sind und oft ungerügt bleiben. Die Verweigerung einer auf 12-jähriger Bewährung beruhenden Zulage wäre eine unangemessene Sanktion für derartige Verstöße. Auch die im Jahr 1985 erfolgte Überziehung der höchstzulässigen Zeitschuld bei Gleitzeit um 2½ Stunden erscheint als Verstoß geringfügig, zumal insoweit auch eine Sanktion erfolgt ist. Von größerem Gewicht war lediglich das Fehlverhalten am 16. Okt. 1986. Dieser Vorfall kann indessen nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass die Vernichtung einer bis dahin zurückgelegten fast 11-jährigen Bewährungszeit noch eine angemessene Rechtsfolge wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der für die Jahre 1983 und 1985 festgestellten geringfügigen Verfehlungen.

 
Praxis-Beispiel

[9]

Der Angestellte ist seit dem 1. Jan. 1974 beim Arbeitsamt als Berufsberater für Abiturienten und Hochschüler tätig. Er wird nach VergGr. II MTA vergütet. Die Bewährungszeit beträgt 15 Jahre. Die fachlichen Leistungen in diesem Zeitraum waren nicht zu beanstanden. Allerdings hat der Angestellte in den Jahren 1985, 1988 und 1989 mehrfach dieselben Kostenbelege beim Arbeitgeber eingereicht mit der Bitte um Beihilfe. Aufgrund dessen wurden ihm insgesamt 128,- DM an Beihilfen zuviel gezahlt. In einer Reihe von Fällen wurde die Mehrfacheinreichung erkannt und die Gewährung einer erneuten Beihilfe abgelehnt. Der Arbeitgeber hat im Hinblick hierauf die Teilnahme am Bewährungsaufstieg abgelehnt.

Ausgangspunkt der Überlegung des BAG war, dass der Angestellte die ihm übertragene Hauptpflicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dass außerdienstliches Verhalten des Angestellten sowie seine dienstliche Führung und seine Leistungen bei einer Tätigkeit, auf der seine Eingruppierung nic...

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