Im Nachfolgenden wird beispielhaft an drei Fällen der Vorgang der Bewertung veranschaulicht. Bei den Beispielsfällen handelt es sich um einen

  • Sachbearbeiter Haushaltsangelegenheiten
  • Sachbearbeiter Controlling
  • technischen Angestellten (FH-Ingenieur)

6.1 – Sachbearbeiter Haushaltsangelegenheiten –

I.

 
Amt Ausweisung nach dem Stellenplan Stelleninhaber
XY lfd. Nr. 00 00 06 Verg.Gr. VII BAT H.B.

Grund für die Stellenbewertung:

Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung, Änderung der auszuübenden Tätigkeiten durch Übertragung der Haushaltssachbearbeitung des Amtes.

Funktion des Stelleninhabers: Sachbearbeiter

Ermittlung der am Arbeitsplatz auszuführenden Tätigkeiten durch:

(+) Arbeitplatzbeschreibung

(+) Arbeitsaufzeichnungen

II. Bewertungsgrundlage

Tarifliche Grundlage für die Bewertung bilden § 22 BAT und der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24.06.1975.

III. Bewertung

1. die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten

ergeben sich aus der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung vom 20.05.0000.

2. Arbeitsvorgänge

Aus den Einzeltätigkeiten sind für die tarifliche Bewertung die unter Ziffer 5 genannten Arbeitsvorgänge gebildet worden.

3. Persönliche Voraussetzungen

Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin ist mit der auszuübenden Tätigkeit den Fallgruppen 1 der Anlage 1a zum BAT zuzurechnen und erfüllt die Voraussetzungen des § 25 BAT i.V.m. der Anlage 3 (Prüfungspflicht).

4. Tätigkeitsmerkmale

Entwicklung der Tätigkeitsmerkmale der angestrebten VergGr. aus den vorausgehenden niedrigeren bzw. bisherigen VergGr.

 

derzeitige VergGr.

VI BAT, Fgr. 1a

50 % Tätigkeit, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und 20 % selbstständige Leistungen erfordern

angestrebte VergGr.

Vc BAT, Fgr. 1a

50 % Tätigkeit, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und 33 1/3 % selbständige Leistungen erfordern.

5. Bewertung der Arbeitsvorgänge (Bewertungsschema gem. TV v. 24.06.75)

 
 

Fallgruppen 1

Tätigkeiten
Fachkenntnisse Gesteigerte Anford.

Lfd.

Nr.

Tätigkeit

lt. Erläuterungen zur Arbeitsplatzbeschreibung

Zeit anteil

%

1

mecha

nische

2

ein

fachere

3

schwierigere

4

selbständige

5

gründliche

6

gründliche und vielseitige

7

gründliche, umfassende

8

bes.

Verantwortung

9

bes. Schwierigkeit und Bedeutung

10

Maß der Verantwortung

1

Bearbeitung von Haushaltsangelegenheiten 60           X        

2

Archivierungsarbeiten 5         X          
3 Lagerarbeiten 25         X          
4 Hilfsarbeiten: Allgemeine Verwaltung + sonstige Unterstützungsarbeiten 10   X                
    100 -- 10 -- -- 30 60 -- -- -- --

6. Ergebnis der Stellenbewertung

– ggf. umfassende Erläuterung bzw. Begründung auf besonderem Blatt –

Mit 60 % überwiegt die Haushaltssachbearbeitung. Diese Tätigkeit ist als einheitlicher Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Arbeitsergebnis ist die laufende Haushaltsbearbeitung. Die weiteren Tätigkeiten können im vorliegenden Fall vernachlässigt werden.

Die Tätigkeit eines Haushaltssachbearbeiters erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

Die Aufstellung eines Haushaltsplanentwurfs und die Bearbeitung der Zuschussangelegenheiten erfüllen nicht das Merkmal der selbständigen Leitungen im tariflichen Sinn. Als Haushaltssachbearbeiter sind lediglich Entscheidungsvorgänge vorzubereiten, die zentral in der Stadtkämmerei bearbeitet werden. Abwägungsprozesse sind nicht zu treffen. Ein Beurteilungsspielraum ist nur im geringen Maß gegeben.

Im Tarifsinn ist unter "selbständiger Leistung" ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative zu verstehen, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderung nicht erfüllt. Es sind eigene Beurteilungen und eigene Entschließungen zu fordern. Selbständige Leistungen liegen nur dann vor, wenn vom Angestellten Abwägungsprozesse verlangt werden, Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt, unterschiedliche Informationen verknüpft werden, d.h. eine geistige Arbeit in dem Sinne zu leisten ist, dass sich der Angestellte fragen muss, wie es nun weitergeht, worauf es nun ankommt, was als Nächstes geschehen muss. Die unter Ziffer 5 nachgewiesenen Tätigkeiten erfüllen diese Anforderungen nicht.

Die Tätigkeiten sind der Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1b BAT zuzuordnen.[1]

[1] LAG München, Urt. v. 20.01.1988 – 5 (6) Sa 292/85. Zur korrigierenden Rückgruppierung vgl. Herabgruppierung (Rückgruppierung).

6.2 – Sachbearbeiter Controlling –

I.

 
Amt Ausweisung nach dem Stellenplan Stelleninhaber
XY lfd. Nr. 01 00 10 Verg.Gr. IV b BAT C.C.

Grund für die Stellenbewertung:

Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung (Erstbewertung)

Funktion des Stelleninhabers: Sachbearbeiter

Ermittlung der am Arbeitsplatz auszuführenden Tätigkeiten durch Arbeitsplatzbeschreibung

II. Bewertungsgrundlage

Tarifliche Grundlage für die Bewertung sind § 22 BAT und der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24.06.1975.

III. Bewertung

1. die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten

ergeben sich aus der vorliegenden Arbeitsplatzbeschrei...

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