• Fallgestaltung 1 gem. § 7 Abs. 1 TVÜ-DRK

    • Die Vergütungsgruppenzulage wurde vor der Überleitung am 31.12.2006 bereits bezahlt.
    • Gilt für alle Arbeitnehmer, die aus dem Geltungsbereich des DRK-TV übergeleitet werden.
    • Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht Bestandteil des Vergleichsentgelts.
    • Sie wird als persönliche Besitzstandszulage dynamisch weiterbezahlt, so lange die anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Fallgestaltung 2 gem. § 7 Abs. 2 TVÜ-DRK

    • Die Vergütungsgruppenzulage wurde bei der Überleitung am 31.12.2006 noch nicht bezahlt.
    • Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage besteht ohne vorangehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg.
    • Am 1.1.2007 muss die Hälfte der für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit zurückgelegt sein (50 %-Klausel).
    • Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten.
    • Die Vergütungsgruppenzulage wird als persönliche Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt (dynamisch) gezahlt, zu dem eine Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte (Tätigkeit wird noch ausgeübt).

    Hier sind Mitarbeiter erfasst, die nach ihrer Eingruppierung nach Ableistung einer bestimmten Tätigkeitsdauer oder Bewährungszeit keine Höhergruppierung erhalten, sondern eine Vergütungsgruppenzulage.

    Diese Regelung entsprach der ursprünglichen Fassung im Überleitungs-Tarifvertrag des TVöD. Mit der Änderung des Stichtags für Bewährungs- und Zeitaufstiege auf den 31.12.2009 ohne Halbzeitregelung in § 8 Abs. 3 TVöD haben die Tarifpartner des TVöD dies auch auf die Regelungen der Vergütungsgruppenzulage übertragen. So sollte eine Gleichbehandlung der Bewährungs- und Zeitaufstiege mit der Vergütungsgruppenzulage hergestellt werden.

    Dies geschah beim TVÜ-DRK nicht, so dass die Vergütungsgruppenzulage nur bezahlt wird, wenn am 1.1.2007 die Hälfte der Laufzeit für diese Zulage erreicht war.

     

    Beispiel 1:

    Eine Stenotypistin in der Verg.gr. VII Nr. 5 der Anlage 6 zum DRK-Reformtarifvertrag (Tätigkeitsmerkmale) erhält nach 12 Jahren Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 9,5 % der Anfangsgrundvergütung der Verg.gr. VII. Eintritt: 1.3.2000.

    Am 1.1.2007 hat sie von den 12 Jahren (= 144 Monaten) 82 Monate Bewährungszeit abgeleistet, also mehr als die Hälfte, sodass sie ab 1.3.2012 die Vergütungsgruppenzulage erhält.

    Diese Mitarbeiterin hätte nach der Regelung des TVÜ zum TVöD keine Vergütungsgruppenzulage erhalten, da dort zwar die 50 %-Klausel weggefallen ist, der gesamte Zeitablauf aber bis spätestens 31.12.2009 beendet sein muss.

     

    Beispiel 2:

    Eine Erzieherin in der Verg.gr. Vc Nr. 24b der Anlage 6 zum DRK-Reformtarifvertrag (Tätigkeitsmerkmale) erhält nach 4-jähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach insgesamt siebenjähriger Berufstätigkeit als Erzieherin in Verg.gr. VIb oder Vc eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Anfangsgrundvergütung der Verg.gr. Vc. Beginn der Tätigkeit in der Fallgruppe 24b: 1.2.2005.

    Am 1.1.2007 hat sie von den 4 Jahren (= 48 Monaten) nur knapp die Hälfte, nämlich 23 Monate zurückgelegt. Sie erhält keine Vergütungsgruppenzulage.

    Die Mitarbeiterin ist gegenüber Beschäftigten, die nach ihrer Fallgruppe nach 4 Jahren Bewährungszeit eine Höhergruppierung erhalten und denen die Tarifänderung des § 6 Abs. 3 TVÜ-DRK zugutekommt, benachteiligt.

  • Fallgestaltung 3 gem. § 7 Abs. 3a TVÜ-DRK

    • Die Vergütungsgruppenzulage wurde bei der Überleitung am 31.12.2006 noch nicht bezahlt.
    • Gilt nur für Arbeitnehmer, die aus dem Geltungsbereich des DRK-TV in die Entgeltgruppe 3, 5, 6 und 8 übergeleitet wurden.
    • Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage nach vorausgehendem, am 31.12.2006 noch nicht erreichten Fallgruppenaufstieg.
    • Werden zum Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des DRK-TV (für EG 3 und 6 in die übernächste Entgeltgruppe) höhergruppiert
    • Keine 50 %-Klausel.
    • Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage entfällt.

    Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die nach altem Recht sowohl einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg wie auch eine Vergütungsgruppenzulage zu erwarten hatten, die entsprechenden Laufzeiten bei der Überleitung jedoch noch nicht erreicht hatten.

    So soll ihnen wenigstens noch die Höhergruppierung zugute kommen, wenn dies gem. § 6 Abs. 1 TVÜ-DRK wegen der 50 %-Klausel oder gem. § 6 Abs. 3 TVÜ-DRK wegen des Stichtags 31.12.2009 nicht mehr möglich war (nach § 6 Abs. 3 finden Bewährungs- und Zeitaufstiege nach dem 31.12.2009 nicht mehr statt).

     

    Beispiel 2:

    Eine Erzieherin in der Verg.gr. VIb Nr. 38 der Anlage 6 zum DRK-Reformtarifvertrag (Tätigkeitsmerkmale) wird nach dreijähriger Bewährungszeit höhergruppiert in Verg.gr. Vc Nr. 24c.

    Nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe Vc. Eintritt: 1.3.2006

    Sie wird am 1.3.2009 höhergruppiert in Verg.gr. Vc. Die ihr nach weiteren vier Jahren nach altem Recht zustehe...

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