Durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die anders als im TVöD nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist ("Abweichungen sind nur aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig" – s. § 6 Abs. 4 Satz 1 TVöD), kann die Arbeitszeit gemäß §§ 7 und 12 ArbZG verlängert werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG kann die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Nach § 7 Abs. 8 ArbZG ist die Verlängerung nur insoweit zulässig, als die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet.

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen in erheblichem Umfang anfallen. In der Literatur wird hier ein Wert von 30-35 % angenommen.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG können für Schichtbetriebe abweichend von § 4 Kurzpausen von weniger als 15 Minuten zugelassen werden. Die Kurzpausen müssen jedoch von angemessener Dauer sein, d. h. ihren Zweck, nämlich eine kurzfristige Erholung zu ermöglichen, noch erfüllen können (Mindestdauer im Allgemeinen wenigstens 5 Minuten).

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG kann die elfstündige Mindestruhezeit auf bis zu 9 Stunden gekürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit ausgeglichen wird. Erforderlich ist die Kürzung, wenn die Arbeit sonst nicht oder nur unzureichend ausgeführt werden könnte.

Die weiteren Abweichungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 2 ArbZG setzen voraus, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch Zeitausgleich gewährleistet ist. Der Zeitausgleich ist zwingend und kann nicht durch andere Leistungen ersetzt werden.

So kann nach Nr. 1 die Ruhezeit von 11 Stunden bei Rufbereitschaft den Besonderheiten des Dienstes angepasst werden. Die Ruhezeiten können reduziert oder unterbrochene Ruhezeiten zusammengelegt werden.

Nr. 3 erlaubt Abweichungen von allen arbeitszeitrechtlichen Grundnormen für den Bereich der Pflege und Betreuung von Personen. Maßgebend sind die Erfordernisse durch die Eigenart der Tätigkeit sowie das Wohl der zu pflegenden und betreuenden Personen. Die Regelung der Nr. 3, die einen sehr weiten Spielraum zubilligt, gilt für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Jugendheime und Einrichtungen für Behinderte.

Abweichende Regelung gemäß § 7 Abs. 2 a ArbZG

Die Anwendung der sog. Opt-out Regelung des § 7 Abs. 2 a ArbZG ist tarifvertraglich (§ 12 Abs. 5 Satz 2 DRK-TV) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Danach darf die Arbeitszeit nicht über 8 Stunden täglich, und wöchentlich auf über 48 Stunden ohne Ausgleich verlängert werden, selbst wenn dies den Wünschen und dem Willen des Mitarbeiters entspräche.

Ausnahmeregelung nach § 12 ArbZG

Die Vorschrift enthält Ausnahmeregelungen für den Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Vorschrift ermöglicht in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben die Verlängerung der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf 12 Stunden täglich, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

Verbot der Anordnung von Bereitschaftsdienst (§ 12 Abs. 5 Satz 3 DRK-TV) bei Verlängerung der Arbeitszeit nach § 12 Abs. 6 DRK-TV. Da bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 DRK-TV die Arbeitszeit auf bis zu 48 Stunden/Woche ohne Freizeitausgleich verlängert werden kann, ist die zusätzliche Anordnung von Bereitschaftsdienst auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung gestattet.

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