(1) 1Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, haben alle angemessenen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Datenverarbeitung zu gewährleisten. 2Die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind zu beachten.

 

(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, sind nach dem jeweiligen Stand der Technik Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass

 

1.

nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),

 

2.

personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),

 

3.

personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),

 

4.

jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),

 

5.

festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit),

 

6.

die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).

 

(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen und Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik näher zu bestimmen und fortzuschreiben.

 

(4) Werden personenbezogene Daten in Akten verarbeitet, sind besondere Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Unbefugte bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung auf die Daten zugreifen können.

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