Entscheidungsstichwort (Thema)

„Zusätzliche Versicherungszeit”: keine „Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung”

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den „Monaten der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung” iS von § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB 6 zählen auch bei früheren Beziehern von Leistungen nach der Eisenbahner-VO nicht diejenigen einer „zusätzlichen Versicherungszeit” (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 6.11.1996 – 5 RJ 14/96 = BSGE 79, 211 = SozR 3-2600 § 307a Nr 6).

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

SGB VI § 307a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b; FZRV §§ 20, 23; EisenbV § 12

 

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 21.06.1995; Aktenzeichen L 4 An 2/94)

SG Dresden (Urteil vom 22.11.1993; Aktenzeichen S 2 An 261/93)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe des Rechts auf Regelaltersrente.

Der am 25. Dezember 1916 geborene Kläger war in der Zeit von November 1945 bis November 1981 bei der Reichsbahn der früheren DDR beschäftigt. Zum 1. Januar 1974 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.

Mit Versorgungsbescheid vom 25. November 1981 wurde ihm ab dem 1. Dezember 1981 eine Altersrente in Höhe von 736,00 M bewilligt. Dieser auf der Grundlage von § 13 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahnerverordnung – vom 28. März 1973 (GBl DDR I S 217) iVm § 9 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (= Anl 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960, abgedruckt in Aichberger II unter Nr 81) festgesetzte Anspruch des Klägers hatte sich als günstiger erwiesen als die vergleichsweise berechnete Summe aus der Altersrente der Sozialversicherung (521,00 M) und der Zusatzaltersrente (152,00 M). Grundlage der fiktiven Berechnung der Zusatzaltersrente waren damals eine Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR von 95 Monaten mit einem sich hieraus ergebenden Gesamtprozentsatz von 19,7 % aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen von 560,00 M sowie 51 Monate an zusätzlicher Versicherungszeit mit einem Prozentsatz von insgesamt 12,5 % aus dem in dieser Zeit erzielten Durchschnittseinkommen von 329,00 M.

Die festgesetzte Leistung wurde ab 1. Juli 1990 zunächst in Höhe von 819,00 DM fortgezahlt. Mit Bescheid der „Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, Abteilung Rentenversorgung” vom 7. November 1990 erhielt der Kläger dann rückwirkend ab 1. Juli 1990 eine Altersrente „gemäß § 2 der Eisenbahnerverordnung” (Eisenbahn-VO) in Höhe von 859,00 DM sowie eine Zusatzaltersrente in Höhe von 211,00 DM, so daß sich nunmehr ein Auszahlbetrag von 1.070,00 DM ergab. Dieser erhöhte sich nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) zum 1. Januar 1991 auf 1.231,00 DM bzw auf der Grundlage der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) zum 1. Juli 1991 auf 1.417,00 DM.

Mit dem Bescheid der nunmehrigen Beklagten vom 2. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts erhielt der Kläger ab 1. Januar 1992 eine monatliche Bruttorente in Höhe von 1.680,31 DM, so daß sich nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ein Auszahlbetrag von 1.572,77 DM ergab. Der Rentenberechnung lagen für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung ein maßgebliches Gesamteinkommen von 143.760,00 DM und für die FZR-Rente ein solches von 53.200,00 DM zugrunde, so daß sich als Ergebnis der Division der Summe beider Beträge (196.960,00 DM) durch das während des 1980 endenden 20-Jahreszeitraums erzielte Gesamtdurchschnittseinkommen von 145.607,00 DM durchschnittlich 1,3527 Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergaben. Bei 50 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit wurden auf dieser Grundlage insgesamt 67,6350 Entgeltpunkte ermittelt. Der hiergegen am 23. Januar 1992 eingelegte Widerspruch des Klägers, mit dem er außerdem die Berücksichtigung von 51 Monaten an zusätzlicher Versicherungszeit in der FZR begehrte, blieb erfolglos und führte zur Bestätigung der Ausgangsentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 1993.

Das Sozialgericht (SG) Dresden hat die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 2. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1993 verurteilt, „dem Kläger Altersrente zu zahlen unter Berücksichtigung des 600,00 M übersteigenden Durchschnittseinkommens aus der Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 1. Dezember 1971, sowie fünf zusätzlicher Jahre an Versicherungszeiten bei der FZR”. Auf die Berufung der Beklagten hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG Dresden vom 22. November 1993 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage auch insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger gehöre zu dem von § 307a Abs 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfaßten Personenkreis. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nach dem dort in Abs 2 beschriebenen Verfahren sei lediglich insoweit angegriffen, als die Bildung des Durchschnittseinkommens aus der FZR betroffen ist. Zutreffend habe die Beklagte dazu lediglich den Betrag von 53.200,00 DM herangezogen, der sich aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen von 560,00 M multipliziert mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR (95 Monate) bestimme, und die zusätzlichen Versicherungszeiten nach § 23 FZR-Verordnung (FZR-VO) unberücksichtigt gelassen. Für die Einbeziehung auch dieser Zeiten fehle es an einer Rechtsgrundlage. Nach der bei Erlaß des vom Kläger angefochtenen Bescheides vom 2. Dezember 1991 noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung von § 307a Abs 1 SGB VI sei das Durchschnittseinkommen ausdrücklich mit der Anzahl der Monate „der Beitragszahlung zur FZR” zu vervielfältigen gewesen. Insofern habe sich entgegen der Auffassung des SG auch durch die Neufassung von Satz 1 Nr 1 Buchst b der Norm keine inhaltliche Änderung ergeben. Der nunmehr Verwendung findende Begriff der „Zugehörigkeit” (zur FZR) knüpfe an die FZR-VO an. Danach sei die Zugehörigkeit durch Abgabe einer Beitrittserklärung begründet und als mitgliedschaftliches Rechtsverhältnis in ihrer Dauer von der Abgabe einer Austrittserklärung abhängig gewesen. Auf den hiermit umschriebenen Zeitraum stelle auch die Erläuterung der Gesetzesänderung ab, aus der ersichtlich sei, daß die Rechtslage lediglich rückwirkend dem tatsächlich geübten Verfahren habe angepaßt werden sollen; dieses habe entsprechend der verfügbaren Datenlage schon immer nur die „eigentlichen” Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR berücksichtigt.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt: Die Frage, welche Zeiten als Zugehörigkeit zur FZR im Sinne des durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 24. Juni 1993 geänderten § 307a Abs 2 Ziff 1b SGB VI zu werten seien, könne sich nur aus der FZR-VO vom 17. November 1977 ergeben. § 20 FZR-VO bestimme nun in Abs 1, daß die Grundlage für die Berechnung der Zusatzaltersrente nach Buchst a die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR sei und erwähne darüber hinaus unter Buchst d auch ausdrücklich die zusätzliche Versicherungszeit für ältere Werktätige gemäß § 23 FZR-VO. Da demnach Grundlage für die Berechnung der Zusatzrente ausdrücklich auch diese zusätzliche Versicherungszeiten seien, müßten sie auch bei der Berechnung Berücksichtigung finden. Ohne die Fiktion der zusätzlichen Versicherungszeit für die Zeit vor dem 1. März 1971 hätte sich der Beitritt zur FZR für ältere Versicherte mangels entsprechender Dauer der Zugehörigkeit zur FZR nicht rentensteigernd auswirken können, so daß für sie ein Anreiz zum Beitritt nicht gegeben gewesen wäre. Offensichtlich sei es die Zielsetzung des DDR-Rentenversicherungsgesetzgebers gewesen, einem möglichst breiten Kreis von Erwerbstätigen eine zusätzliche – über die Sozialpflichtversicherungsrente hinausgehende – Altersabsicherung zu verschaffen. Dies habe im Kern auch der bundesdeutsche Gesetzgeber erkannt und § 307a Abs 2 Ziff 1b SGB VI zu Recht dahingehend systemgerecht geändert, daß es nur noch auf die Zugehörigkeit zur FZR ankommen solle, nicht aber – wie noch in der Ursprungsfassung des § 307a SGB VI – auf Zeiten der Beitragszahlung. Da der Kläger bereits seit 1. Dezember 1981 Anspruch auf eine Rente aus der FZR gehabt habe, könne er sich, obwohl § 23 FZR-VO am 30. Juni 1990 außer Kraft getreten sei, unverändert auf dessen Begünstigung berufen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 1995 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. November 1993 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Gesetzgeber habe mit der Änderung von § 307a SGB VI keineswegs weitere FZR-Zeiten anerkennen wollen und sei lediglich bestrebt gewesen, „die durchgeführte Umwertung rechtskonform zu gestalten”. Wollte man den Ausführungen des Klägers folgen, ergäbe sich hieraus gerade diejenige Konsequenz, die mit der Neufassung des Gesetzes habe vermieden werden sollen, daß nämlich anstelle des maschinell verfügbaren Datenbestandes umfangreiche Einzelfallermittlungen durchgeführt werden müßten.

 

Entscheidungsgründe

II

Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte Revision des Klägers erweist sich auch im übrigen als zulässig, sachlich jedoch in vollem Umfang als unbegründet.

Für sein mit der Klage geltend gemachtes Begehren auf rentensteigernde Berücksichtigung von 51 Monaten an „zusätzlicher Versicherungszeit” iS von § 23 der FZR-VO – vom 17. November 1977 (GBl DDR I S 395) fehlt es im allein maßgeblichen Bundesrecht (§ 162 SGG) an einer Grundlage. Bei dem in Frage stehenden Zeitraum handelt es sich insbesondere nicht um eine Zeit der „Zugehörigkeit” zur FZR der früheren DDR (so bereits das Urteil des 5. Senats vom 6. November 1996 in BSGE 79, 211 = SozR 3-2600 § 307a Nr 6 = SGb 1997, 73 = Breithaupt 1997, 693, dem sich der erkennende Senat anschließt). In der Folge der vom Einigungsvertrag (EV) in Art 30 Abs 5 vorgegebenen Überleitung des SGB VI hat der Kläger im übrigen in DM aufgewertet stets bereits mehr erhalten, als ihm die DDR je versprochen hatte.

1. a) Die Höhe des Rechts des Klägers auf Altersrente bestimmt sich ab Januar 1992 allein nach § 307a SGB VI. Die Vorschrift ist von der Beklagten und ihr folgend dem LSG sachlich und rechnerisch zutreffend angewandt worden (vgl zum Umwertungsverfahren etwa Heller in DAngVers 1991, 465 ff). Gemäß Abs 1 der Norm werden zur Ermittlung des Monatsbetrages der nach dem SGB VI zu zahlenden Rente für denjenigen Personenkreis, der am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente hatte (Bestandsrentner), persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt (Satz 1). Hierzu werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte (EP) je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 EP, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr ergeben sich dabei dadurch, daß die Summe aus dem

  1. für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
  2. für Renten aus der FZR ermittelten 600,00 M übersteigenden Durchschnittseinkommen vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR

durch das Gesamtdurchschnittseinkommen geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus Anl 12 ergibt (Abs 2 Satz 1). Auf diese Weise wird gleichzeitig derjenige Teil der bis zum 31. Dezember 1991 bezogenen Rente bestimmt, der als Grundlage künftiger Anpassungen in Betracht kommt (BT-Drucks 12/630 zu Nr 126 ≪§ 3O7a≫).

b) § 307a SGB VI gehört zum Bestand der vom EV vorgesehenen Überleitungsbestimmungen und betrifft damit die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren (vgl zum Begriff: BVerfGE 15, 126, 134). Aus dem Ergebnis dieses Vorgangs bestimmt sich der monatliche Wert entsprechender subjektiver Rechte auf Rente nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden SGB VI. Als überzuleitender früherer Rechtszustand in diesem Sinne ist nach Wortlaut und Sachzusammenhang von Abs 1 Satz 1 der Norm allein derjenige in Betracht zu ziehen, nach dem sich zuletzt bis zum 31. Dezember 1991 die Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR im Beitrittsgebiet bestimmte. Demgegenüber fehlt es für ein Abstellen des § 307a SGB VI auf sonstige in der Vergangenheit liegende Rechtszustände an jeglichen Anhaltspunkten. Ebenso kommt es nicht darauf an, welche sonstigen wertbildenden Faktoren (ausgehend von einem derartigen früheren Rechtszustand) ggf bei der Festsetzung einer individuellen Rente im Einzelfall Berücksichtigung gefunden hatten.

c) Zum damit für die FZR-Rentenberechtigten am 31. Dezember 1991 maßgeblichen Bezugsbestand an Rechtsvorschriften gehört der vom Kläger angeführte § 23 FZR-VO von vornherein nicht mehr. Im Zuge der Angleichung ihres Rentenrechts an dasjenige der Bundesrepublik Deutschland (vgl insbesondere das Gesetz vom 28. Juni 1990 zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen ≪Rentenangleichungsgesetz, GBl DDR I S 495≫), hatte es nämlich bereits die demokratisierte DDR selbst noch unternommen, ihr Rentenrecht von zu Elementen befreien, die nicht auf Arbeit und Leistung beruhten oder keine bundesdeutsche Parallele hatten. Im Zuge dieser Maßnahmen ist mit § 5 Nr 1 der Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I S 509) auch § 23 FZR-VO wieder aufgehoben worden. Die auf § 1 der 2. Verordnung über die Verbesserung der FZR und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (2. Verbesserungsverordnung) vom 10. Mai 1972 (GBl DDR II S 311) und § 3 der 3. Verbesserungsverordnung vom 29. Juli 1976 (GBl DDR I S 393) zurückgehende Vorschrift hatte unter den dort im einzelnen umschriebenen Voraussetzungen für werktätige Männer, die am 1. März 1971 älter als 50 Jahre waren, die Anrechnung des Zeitraums, in dem sie ab Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum 28. Februar 1971 ua als Arbeiter oder Angestellte ein Einkommen über 600,00 M monatlich bzw 7.200,00 M jährlich erzielten, als „zusätzliche Versicherungszeit” vorgesehen und damit als „sozialpolitische Wohltat” (vgl 5. Senat aaO S 213) die beitragsfreie Berücksichtigung einer fiktiven Versicherungszeit für (aus der Sicht der damals zuständigen Institutionen und bezogen auf die Einführung der FZR) rentennahe Jahrgänge ermöglicht. Nur in dieser – dort ausdrücklich erwähnten – Fassung nach Aufhebung von § 23 ist die FZR-VO aufgrund des EV später (sekundäres) Bundesrecht geworden (Anl II Kap VIII Sachgebiet H III Nr 1). Die dennoch fortbestehenden Bezugnahmen im Rahmen der Berechnungsvorschrift des § 20 FZR-VO (Abs 1 und 2 jeweils Buchst d) gingen seither jedenfalls hinsichtlich der unmittelbaren Bezugnahme auf § 23 FZR-VO ins Leere.

2. Für den Kläger gilt etwas anderes nicht etwa deshalb, weil die für ihn einschlägige Sonderregelung in § 12 Abs 2 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner vom 29. März 1978 (GBl DDR I S 217) zunächst noch bis 31. Dezember 1991 befristet sekundäres Bundesrecht geworden ist (EV aaO Nr 2 Buchst a). Danach erhielten Eisenbahner, die am 1. Januar 1974 bei der Deutschen Reichsbahn tätig waren, bei der Berechnung ua ihrer Zusatzaltersrente eine „zusätzliche Versicherungszeit” angerechnet, wenn sie

  1. am 1. März 1971 … als Mann älter als 50 Jahre alt waren und
  2. der FZR beigetreten sind bzw bis zum 30. Juni 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 beigetreten waren.

Insofern kann dahingestellt bleiben, ob nach der Aufhebung von § 23 FZR-VO für die Bestimmung, die lediglich eigenständige Berücksichtigungsvoraussetzungen normiert, jedoch keinen besonderen Begriff der zusätzlichen Versicherungszeit kennt und demgemäß auch hinsichtlich der hiermit verbundenen Rechtsfolgen auf die stets subsidiär anzuwendenden „Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung” verweist (§ 12 Abs 1 Eisenbahn-VO), überhaupt ein Anwendungsbereich verblieben ist. Jedenfalls läßt nämlich § 307a SGB VI derartige Sonderfälle für die Zeit ab 1. Januar 1992 unberücksichtigt. Er stellt vielmehr auch für den hier in Frage stehenden Personenkreis gezielt nur auf einen Teil des früher für ihn maßgeblichen Berechnungsvorgangs ab und orientiert sich dabei sprachlich wie inhaltlich am von der zuletzt gültigen Fassung der FZR-VO vorgegebenen Regelfall der wertmäßigen Bestimmung von Zusatzrenten und den hierfür maßgeblichen Berechnungsgrundsätzen.

3. § 307a SGB VI verfolgt aus Gründen der Verwaltungsökonomie den Zweck, den aus Anlaß der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand zur (pauschalen) Gewinnung der Grundlagen für die Bestimmung von EP zu nutzen. Ausgehend von § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI steht insofern die Notwendigkeit im Vordergrund, rückschließend das für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliche Individualeinkommen zu bestimmen. Insofern lag es hinsichtlich der Bestimmung der durchschnittlichen EP aus der FZR nahe, auf das bereits früher der Festsetzung der hieraus zu erbringenden Leistung zugrunde gelegte Einkommen abzustellen.

a) Die für die Höhe der Zusatzrente aus der FZR maßgeblichen Faktoren ergaben sich aus § 20 FZR-VO. Die zu erbringende Leistung bestimmte sich demgemäß aus dem Steigerungssatz als der Summe der für die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR (§ 20 Abs 1 Buchst a und b FZR-VO), eine evtl Zurechnungszeit nach § 22 FZR-VO (§ 20 Abs 1 Buchst b FZR-VO) sowie die zusätzliche Versicherungszeit nach § 23 FZR-VO jeweils (§ 20 Abs 3 FZR-VO) zugrunde zu legenden Prozentsätze und dem während der Gesamtzeit der Zugehörigkeit erzielten beitragsversicherten monatlichen Durchschnittseinkommen über 600,00 M (Zeiten der Zugehörigkeit und Zurechnungszeiten) bzw dem während der zusätzlichen Versicherungszeit erzielten monatlichen Durchschnittseinkommen über 600,00 M bis höchstens 1.200,00 M. Das monatliche Durchschnittseinkommen wurde dabei gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung vom 17. November 1977 (GBl DDR I S 400) aus dem Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt wurden, dividiert durch die (um die in Satz 2 ebenda im einzelnen aufgeführten Zeiten ua von Krankheit) verminderte Zahl der Kalendermonate, ermittelt, in denen der Werktätige der FZR angehörte. Demgegenüber beinhaltete die für den Steigerungssatz maßgebliche Gesamtzeit der Zugehörigkeit den Gesamtzeitraum zwischen dem – jeweils von der Abgabe einer entsprechenden Erklärung abhängigen (§§ 7 Abs 1, 30 Abs 3 Satz 1 FZR-VO) – Beginn der Versicherung und ihrer Beendigung durch Austritt (§ 13 der Ersten Durchführungsbestimmung, aaO und ebenso bereits § 11 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 ≪GBl DDR II S 128≫). Auf diese Weise war sichergestellt, daß sich das monatliche Durchschnittseinkommen allein aus den tatsächlich mit Beiträgen belegten Monaten ermittelte (vgl Polster in Kasseler Kommentar, § 307a SGB VI RdNr 15), dh nicht etwa aufgrund der Einbeziehung von Monaten ua der Arbeitsunfähigkeit in den Divisor gemindert wurde, während diese andererseits rentensteigernd in die Bemessung des Steigerungssatzes einbezogen wurden.

b) Im Sinne einer an die individuelle Beitragsleistung und das hierdurch in der FZR versicherte Einkommen anknüpfenden Betrachtungsweise war das bundesdeutsche Überleitungsrecht von Anfang an bestrebt, selektiv nur auf diejenigen Elemente des geschilderten Berechnungsvorgangs zurückzugreifen, die mit dieser Zielsetzung in Einklang zu bringen sind. Ausgehend von der Annahme, daß dem übernommenen Datenbestand auch die Zahl der reinen Beitragsmonate entnommen werden könne (vgl BT-Drucks 12/4810 S 26), hatte es demgemäß das in der FZR versicherte Gesamteinkommen zunächst als Produkt aus dem 600,00 M übersteigenden Durchschnittseinkommen und der Anzahl der „Monate der Beitragszahlung” definiert. Auf der Grundlage dieser ursprünglichen Fassung von § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI hatte der Kläger indessen schon nach eigener Auffassung keinen Anspruch auf die zusätzliche rentensteigernde Berücksichtigung des begehrten Zeitraums.

Nachdem sich die dieser Formulierung des Gesetzeswortlauts zugrundeliegende Vorstellung als irrig erwiesen hatte, war der Verwaltungsvorteil einer maschinisierten Umstellung ohne Einschaltung der Sachbearbeitung nur durch das Abstellen auf die „Monate der Zugehörigkeit” (Art 1 Nr 22 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung ≪Rü-ErgG≫, in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 1992 ≪Art 18 Abs 4 Rü-ErgG≫) zu erhalten (BT-Drucks 12/4810 aaO). Damit mußten zwar abweichend von der ursprünglichen Intention auch die während der Gesamtzeit der Zugehörigkeit zurückgelegten und im Rahmen der Festlegung des Steigerungssatzes berücksichtigten beitragsfreien Zeiten iS von § 14 Abs 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur FZR-VO als mittelbar auch die Höhe der nach dem SGB VI zu zahlenden Rente bestimmend hingenommen werden, doch geht damit entgegen der Auffassung des Klägers keine Einbeziehung weiterer – für eine Beitragsentrichtung naturgemäß schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommender – Zeiträume einher.

c) Der in § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI (idF des Rü-ErgG) rezipierte Terminus der „Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung” wurde in § 20 FZR-VO seit jeher strukturell, sprachlich und hinsichtlich seines rechtlichen Gehalts konsequent von der zusätzlichen Versicherungszeit unterschieden. Diese erscheint insbesondere bereits in Abs 1 der Bestimmung als gesondert aufgeführtes (Buchst d) und dementsprechend im Rahmen der Festlegung des Steigerungssatzes eigenständig mit dem hierfür angegebenen Prozentsatz zu bewertendes (Abs 2 Buchst d) Berechnungselement, dem zudem isoliert allein das während dieses Zeitraums erzielte Durchschnittseinkommen über 600,00 M bis 1.200,00 M gegenübergestellt wird. Eine begriffliche und/oder inhaltliche Vermengung beider Zeiträume ist schon deshalb ausgeschlossen.

Darüber hinaus setzt jede „Zugehörigkeit zur FZR” und die allein hierdurch eröffnete Möglichkeit, überhaupt entsprechende Beiträge zu entrichten, notwendig gleichermaßen die Existenz einer derartigen Institution in ihrer jeweils maßgeblichen Ausgestaltung (ebenso bereits zutreffend der 5. Senat aaO S 213) wie den individuellen Gebrauch der hierdurch eröffneten Möglichkeit durch Erklärung des Beitritts voraus. Die Erfassung auch von davorliegenden Zeiträumen einer beitragsfreien Vorausbegünstigung zur Steigerung der Akzeptanz des Systems, wie sie gleichermaßen § 23 FZR-VO (und seine Vorgänger) wie § 12 Abs 2 Eisenbahn-VO bezwecken, muß daher auch aus diesem Grunde ausscheiden.

Das Vorgehen der Beklagten tangiert darüber hinaus (unabhängig von § 307a Abs 12 SGB VI) weder die Bindungswirkung der dem Kläger vor der Umwertung und Anpassung seiner Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts erteilten Bescheide, noch wird rechnerisch der für Dezember 1991 nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht geschuldete Betrag unterschritten (§ 315a SGB VI), noch ist ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

SozR 3-2600 § 307a, Nr.9

SozSi 1998, 397

SozSi 1998, 76

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