Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 24.02.1994)

SG Darmstadt (Urteil vom 09.05.1990)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. Mai 1990 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchem Vergleichseinkommen der Berufsschadensausgleich (BSchA) des Klägers zu berechnen ist.

Bei dem im Juni 1927 geborenen Kläger waren zuletzt seit 1. Oktober 1986 Schädigungsfolgen mit einer (medizinisch bedingten) Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH anerkannt. Ende 1986 schied er schädigungsbedingt aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Referatsleiter im Rückversicherungsgeschäft bei der M. … V. … AG aus. Sein beruflicher Werdegang war wie folgt verlaufen: Nach dem Besuch der Volksschule hatte er 1941 bis 1943 die Städtische Handelsschule in W. … besucht und dort die Mittlere Reife erworben. Anschließend hatte er eine Lehre als Dreher begonnen, jedoch wegen seiner Einberufung zum Reichsarbeitsdienst nicht abschließen können. Nach dem Kriegsdienst und seiner Verwundung war er im August 1945 heimgekehrt und vom Februar 1949 bis Dezember 1953 Kassenangestellter bei der Gemeindeverwaltung B. … gewesen. Im Juli 1954 war er als Registrator bei der M. … V. … AG eingetreten und dort 1956 zum Sachbearbeiter (Tarifgruppe III) und 1982/83 zum Referatsleiter (Tarifgruppe VI von sieben Tarifgruppen) aufgestiegen. Einschließlich einer monatlichen Zulage von 200,00 DM und einer Kinderzulage von 40,00 DM betrug seine Vergütung zuletzt 4.238,00 DM monatlich. Bei seiner Tätigkeit war er innerhalb der Rückversicherungsabteilung zwei Sachbearbeitern gegenüber weisungsbefugt und besaß für einen Ausschnitt des Rückversicherungsgeschäftes (passive Rückversicherung HUK und aktive Rückversicherung im fakultativen Feuergeschäft) „Zeichnungs- und Zessionsvollmacht”. Entscheidungen und Dispositionen in diesem Bereich erfolgten selbständig durch ihn. Dabei gab es keine wertmäßige Begrenzung. „Handlungsvollmacht” im betriebsinternen Sinn besaß er nicht. Diese war stellvertretenden Abteilungsleitern vorbehalten, während der Abteilungsleiter Prokura besaß.

Auf den im März 1987 vom Kläger gestellten Antrag erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 1988 ab Januar 1987 Anspruch auf BSchA in Höhe von zunächst 434,00 DM, ab 1. Juli 1987 in Höhe von 466,00 DM monatlich an. Als Vergleichseinkommen hatte er dabei die Leistungsgruppe III der männlichen kaufmännischen Angestellten im Wirtschaftsbereich Handel, Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe zugrunde gelegt (§ 3 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Berufsschadensausgleichsverordnung ≪BSchAV≫). Mit seiner zum Sozialgericht (SG) erhobenen Klage machte der Kläger seine Einstufung in Leistungsgruppe II geltend. Die Klage hatte vor dem SG Erfolg, die Berufung des Beklagten zum LSG blieb erfolglos (Urteile des SG vom 9. Mai 1990 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 24. Februar 1994).

Das LSG hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Kläger die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgestellten Voraussetzungen für die Einstufung in die Leistungsgruppe II des betreffenden Wirtschaftsbereiches erfüllt habe. Er habe durch seine langjährige Tätigkeit bei der Arbeitgeberin besondere Erfahrungen erworben. Als Referatsleiter „Gruppenleiter”) habe er auch die erforderliche Vorgesetzteneigenschaft besessen. Ebenso habe ihm eine „eingeschränkte Dispositionsbefugnis” zugestanden. Diese habe sich zwar nicht bis in die Kalkulations- und Berufspraktiken des Unternehmens ausgewirkt und auch nicht sämtliche Bereiche des Unternehmens erfaßt. Es reiche jedoch aus, daß der Kläger kraft seiner Stellung in dem ihm unterstellten Bereich Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite (über Beträge in Millionenhöhe) habe treffen können. Daß der Kläger nicht, wie es der ab 1988 bei seiner Arbeitgeberin eingeführten Organisation entsprochen hätte, schon Gruppenleiter mit Handlungsvollmacht gewesen sei, könne nicht entscheidend sein.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Beklagten. Dieser rügt zunächst die Verletzung formellen Rechts durch das LSG. An der Entscheidung des LSG habe die Ehefrau desjenigen Kammervorsitzenden mitgewirkt, von dessen Hand das sozialgerichtliche Urteil gestammt habe. Materiell rügt der Beklagte die Verletzung des § 30 Absätze 3 bis 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG) iVm § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 4 BSchAV. Das LSG sei von den Maßstäben, die das BSG in den zurückliegenden Entscheidungen für die Einstufung in die Leistungsgruppe II aufgestellt habe, zugunsten des Klägers abgewichen. Insbesondere habe der Kläger keine abgeschlossene Berufsausbildung besessen, wie sie sogar schon für die Leistungsgruppe IV erforderlich sei. Es müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger innerhalb der Hierarchie seiner Arbeitgeberin nicht bis ins mittlere Management aufgestiegen sei, da er weder Prokura noch Handlungsvollmacht besessen habe.

Er beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. Mai 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für richtig und macht sich dessen Begründung zu eigen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Beklagten ist begründet.

Die gerügte Verletzung formellen Rechts in Form einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des LSG liegt nicht vor, weil die ehrenamtliche Richterin K. … nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Zwar hatte ihr Ehemann als Vorsitzender bei der vorausgegangenen Entscheidung des SG mitgewirkt. Darin lag aber kein Ausschlußgrund iS des § 41 Zivilprozeßordnung (ZPO) – auf den § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist. Im einzelnen war weder der Ausschlußtatbestand des § 41 Nr 2 noch des § 41 Nr 6 ZPO erfüllt. Nach § 41 Nr 2 ZPO ist der Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes in Sachen seines Ehegatten ausgeschlossen. Damit sind nicht solche Sachen gemeint, an deren Entscheidung der Ehegatte mitgewirkt hat, sondern nur diejenigen Sachen, in denen der Ehegatte selbst Partei ist, oder bei denen der Ehegatte zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht (§ 41 Nr 2 iVm Nr 1 ZPO; vgl Thomas/Putzo, ZPO mit Gerichtsverfassungsgesetz, 19. Aufl RdZiffn 2 und 3 zu § 41). Nach § 41 Nr 6 ZPO war die ehrenamtliche Richterin K. … ebenfalls nicht ausgeschlossen. Diese Bestimmung betrifft lediglich den im früheren Rechtszuge oder in schiedsrichterlichen Verfahren selbst tätig gewesenen Richter, nicht jedoch seinen Ehegatten. Einer erweiternden Auslegung ist § 41 Nr 6 ZPO nicht zugänglich (vgl Bork bei Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl RdZiff 6 zu § 41 bei Fußnote 9; Niemann bei Wieczorek, ZPO, 3. Aufl, RdZiff 2 zu § 41; BGH NJW 81, 1273 mwN; NJW 91, 425). Für eine erweiternde Auslegung der Tatbestände des § 41 ZPO besteht auch kein Bedürfnis, weil die Beteiligten, wenn sie in den in § 41 ZPO nicht genannten Fällen Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Richters hegen, die Möglichkeit der Ablehnung (§ 60 SGG iVm § 42 ZPO) besitzen. Die Beteiligten haben im vorliegenden Fall von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie vor dem LSG vom Senatsvorsitzenden auf den Umstand hingewiesen worden waren, daß Frau K. … die Ehefrau des am SG mit der Sache befaßten Kammervorsitzenden war.

Hingegen greift die materielle Rechtsrüge des Beklagten durch. Bei der Einstufung des Klägers in Leistungsgruppe II der männlichen Angestellten im Wirtschaftsbereich Handel, Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe hat das LSG § 30 Abs 5 BVG iVm § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 4 BSchAV verletzt.

Ist der Beschädigte, wie der Kläger, schädigungsbedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens gemäß § 30 Absätze 3 ff BVG, dh auf Ersatz von 42,5 vH des Bruttoeinkommensverlustes (Abs 4) oder des „Nettobetrages” iS des § 30 Absätze 6 bis 10 BVG. Sowohl für den Brutto- wie auch für den Netto-BSchA ist grundsätzlich maßgebend der Unterschiedsbetrag zwischen Vergleichseinkommen und dem tatsächlichen Einkommen (Einkommensverlust). Dabei bemißt sich sowohl das Bruttovergleichseinkommen (Abs 5) als auch das Nettovergleichseinkommen (Abs 7) nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen derjenigen Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Dieses Durchschnittseinkommen wird nach Maßgabe der Werte der amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ermittelt und im Bundesanzeiger bekanntgegeben (§ 30 Abs 5 Satz 8 BVG). Je höher das jeweils maßgebliche Vergleichseinkommen ist, desto höher ist in der Regel der „Einkommensverlust” und damit der BSchA.

Im einzelnen hat die Bundesregierung durch die „Verordnung zur Durchführung des § 3 Absätze 3 bis 6 BVG” (BSchAV), heute „Verordnung zur Durchführung des § 3 Absätze 3 bis 12 und des § 40a Absätze 1 bis 5 BVG”, geregelt, welche Vergleichsgrundlage in welcher Weise zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Nach § 3 Abs 1 Satz 1 BSchAV ist Durchschnittseinkommen der durchschnittliche Bruttoverdienst, der aufgrund des Gesetzes über die Lohnstatistik vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 4 BSchAV bei Angestellten im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe: der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, ferner die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und schließlich die Leistungsgruppe II, III, IV oder V. Für die Eingruppierung in eine dieser Leistungsgruppen sind die Gliederungsmerkmale maßgebend, die das Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfaßten durchschnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat (§ 3 Abs 1 Satz 5 BSchAV). Die vom Statistischen Bundesamt zugrunde gelegten Gliederungsmerkmale gehen aus den jeweiligen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes hervor (vgl zB Statistisches Jahrbuch 1995 S 566). Sie sind inhaltsgleich mit den in der Anlage 1 zu § 22 Fremdrentengesetz (FRG) und in der Anlage 1 zu § 4 Versicherungsunterlagen-Verordnung aufgeführten Leistungsgruppen (vgl hierzu Rohr-Sträßer § 30 Anm zu § 3 BSchAV auf S K 74 ff). Allerdings enthält § 3 Abs 1 Satz 2 Nr 4 BSchAV von den in Anlage 1 zum FRG unter B genannten Leistungsgruppen nur die Leistungsgruppen II bis V. Die Leistungsgruppe I „Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis”) spricht der Verordnungsgeber in § 3 Abs 4 BSchAV an.

Die vom Kläger erstrebte Leistungsgruppe II wird in den maßgeblichen Leistungsgrundsätzen wie folgt definiert: „Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen”. Im FRG folgte hier bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes vom 8. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) am 1. Januar 1992 noch eine Aufzählung von Beispielsberufen (zB Bauführer über 45 Jahre, Bilanzbuchhalter über 45 Jahre, Lohnbuchhalter über 45 Jahre usw). Das BSG hat aber in mehreren Entscheidungen schon frühzeitig die Bedeutung dieser – nunmehr weggefallenen – Beispielsberufe relativiert, indem es diejenigen Personen, die zwar die Merkmale der Beispielsberufe, nicht aber die der Leistungsgruppendefinition erfüllten, aus der Leistungsgruppe ausschied (vgl für die Angestelltenversicherung BSG SozR Nrn 8 und 9 zu § 22 FRG und für das Versorgungsrecht BSG SozR Nr 6 zu § 3 der Durchführungsverordnung zu § 30 Absätze 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964).

Für die Einstufung in Leistungsgruppe II der Angestellten hat die Rechtsprechung des BSG verhältnismäßig strenge Anforderungen aufgestellt. So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1987 (BSGE 62 S 1 = SozR 3100 § 30 Nr 69) gefordert, daß der Angestellte nicht nur besondere Fachkenntnisse (Erfahrungen) aufweist und selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit erbringt, sondern auch Angestellte niedrigerer Leistungsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen hat. Dazu genügt die Nachordnung nur zweier Sachbearbeiter(innen) nicht. Das ergibt sich aus dem weiteren Merkmal, wonach der Angestellte der Leistungsgruppe II einer „großen Abteilung” eines Wirtschaftsbetriebes vorstehen muß. Die Beaufsichtigung von nur zwei Sachbearbeiter(innen)n reicht mithin im allgemeinen nicht aus, einer Tätigkeit das Gepräge einer vornehmlich durch Einsatz und Unterweisung weiterer Mitarbeiter gekennzeichneten Tätigkeit zu geben. Die Leistungsgruppe II soll denjenigen Angestellten vorbehalten bleiben, die über den Gruppenleiter hinaus wenigstens zum Abteilungs-oder Niederlassungsleiter aufgestiegen sind (vgl BSGE 62, 1, 4).

In einer Entscheidung des 10. Senats vom 31. Mai 1979 – 10 RV 69/78 – (Der Versorgungsbeamte 1979 S 143) hat der 10. Senat ausgeführt, daß eine eingeschränkte Dispositionsbefugnis iS der Leistungsgruppe II nur vorliegt, wenn diese sich über den Arbeitsablauf im eigenen Arbeitsgebiet hinaus auf die Existenz des Unternehmens erstreckt und das Unternehmerrisiko direkt beeinflußt. An diesen Anforderungen ist ebenfalls festzuhalten. Es reicht deshalb für die Einstufung des Klägers in die begehrte Leistungsgruppe nicht aus, daß dieser berechtigt war, auf einem vergleichsweise engen Ausschnitt des Betätigungsfeldes seiner Arbeitgeberin (Teile des Rückversicherungsgeschäfts) selbständig wirtschaftlich bedeutsame Entscheidungen zu treffen, zumal hohe wirtschaftliche Risiken im Rückversicherungsgeschäft keine Ausnahme bilden. Der Kläger erfüllte nicht einmal das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung, das bereits für eine der nachgeordneten Leistungsgruppen (Leistungsgruppe IV) besteht. Der Kläger war zudem tariflich entlohnt, wenn auch in der zweithöchsten für den Beschäftigungsbetrieb maßgeblichen Stufe. Schließlich lag seine Vergütung zuletzt zwar deutlich oberhalb des Durchschnittseinkommens der Leistungsgruppe III für kaufmännische Angestellte – im Jahr 1986 3.472,00 DM (vgl BABl 1986, 7 bis 8 S 63), blieb aber andererseits ebenso deutlich hinter dem Durchschnittseinkommen der Leistungsgruppe II (4.949,00 DM) zurück. Sie bewegte sich – bei Abrechnung des Kinderzuschlags von 40,00 DM – mit 4.198,00 DM sogar noch geringfügig unterhalb des Mittelwerts der Durchschnittseinkommen von Leistungsgruppe II und Leistungsgruppe III (4.210,00 DM). Den Ausschlag gibt das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers. Dieses war im wesentlichen gekennzeichnet durch eine hervorgehobene Sachbearbeitertätigkeit, die ein abgeleitetes Zeichnungsrecht und die Überwachung zweier Zuarbeiter(innen) einschloß. Eine derartige Tätigkeit kann als die zweithöchste von insgesamt fünf Qualifizierungsebenen nicht angesehen werden. Somit lassen sich die dem Kläger günstigen Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufrechterhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174927

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