Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 19.03.1996)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 19. März 1996 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Rechtsstreit betrifft das für die Bemessung von Arbeitslosengeld (Alg) maßgebende Arbeitsentgelt. Der Kläger macht geltend, maßgebend könne nicht das zuletzt während einer Beschäftigung vom 17. Februar 1992 bis 31. Juli 1994 im Beitrittsgebiet erzielte Arbeitsentgelt, sondern das bis 1990 im Westteil Berlins erzielte Arbeitsentgelt sein.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Bemessung des Alg durch die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) und das Urteil des Sozialgerichts bestätigt. Es hat das maßgebende Bemessungsentgelt nach § 112 Abs 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bestimmt und ausgeführt, eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 112 Abs 5 Nr 4 oder Abs 7 AFG sein könnte, liege nicht vor. Für eine ähnliche Sachlage habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, daß die Höhe eines neu erworbenen Anspruchs auf Alg allein durch das letzte Bemessungsentgelt bestimmt werde (BSG Urteil vom 21. September 1995 – 11 RAr 17/95 –). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde macht der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend. Dazu führt er aus, die Bemessung der Leistung nach dem Regelentgelt sei wegen des unterschiedlichen Lohnniveaus im Beitrittsgebiet unbillig. Er werde durch die Regelbemessung für seine Initiative durch Arbeitsaufnahme im Beitrittsgebiet „bestraft”. Der Gesetzgeber habe die historischen Veränderungen, die zu kurzfristigen Beschäftigungen im Beitrittsgebiet geführt haben, nicht berücksichtigt. Dem sei durch eine entsprechende Anwendung des § 112 Abs 5 Nr 4 oder Abs 7 AFG zu begegnen. Das BSG habe bereits entschieden, daß Ausnahmen von der Regelbemessung im Gesetz nicht abschließend geregelt seien.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn in der Beschwerdebegründung ist der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Weise darzulegen, daß die angestrebte Entscheidung des BSG geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Rechtsfortbildung zu fördern. In diesem Sinn ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage über den entschiedenen Einzelfall hinaus nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre und ihre Klärungsfähigkeit nach den Gegebenheiten des zu beurteilenden Falles darzulegen (st Rspr vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BVerwG NJW 1993, 2825 f). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Beschwerdebegründung wirft zwar die Rechtsfrage einer entsprechenden Anwendung von Ausnahmevorschriften gegenüber der Regelbemessung von Alg auf. Um die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage darzulegen, hätte sie sich jedoch mit dem Stand der Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage auseinandersetzen müssen. Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage ist nämlich gegebenenfalls darzulegen, indem die Beschwerdebegründung deutlich macht, daß die Rechtsfrage durch die vorliegende Rechtsprechung nicht bereits geklärt ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Rechtsfrage selbst vom BSG noch nicht behandelt ist, sich aus der vorliegenden Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der aufgeworfenen Frage ergeben (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117 mwN). Eine solche Darlegung fehlt der Beschwerde-begründung, obwohl sich das LSG auf Rechtsprechung des BSG bezogen hat und zur Ost-West-Problematik weitere Rechtsprechung vorliegt, die geeignet ist, Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage zu liefern (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nrn 17, 19 und § 44 Nr 11). Der Hinweis der Beschwerdebegründung auf BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr 31 reicht weder aus, die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage darzulegen noch eine Abweichung von Rechtsprechung des BSG zu bezeichnen.

Da die Beschwerdebegründung den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der gesetzlich gebotenen Weise darlegt, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172769

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