Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.12.2016; Aktenzeichen L 8 AL 2037/16)

SG Karlsruhe (Aktenzeichen S 7 AL 4231/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt höheres Alg auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 99,30 Euro anstelle einer fiktiven Bemessung nach Qualifikationsgruppe 4.

Der Kläger war sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund eines Arbeitsunfalls war er ab 17.10.2013 arbeitsunfähig und bezog bis 8.11.2015 Verletztengeld. Er meldete sich zum 9.11.2015 arbeitslos und beantragte Alg, das ihm ausgehend von einem Bemessungsentgelt der Qualifikationsgruppe 4, Lohnsteuerklasse I sowie des allgemeinen Leistungssatzes (60 vH) in Höhe von 23,92 Euro täglich gezahlt wurde (Bescheid vom 1.12.2015, Widerspruchsbescheid vom 10.12.2015).

Die Klage zum SG ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 25.5.2016), das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 16.12.2016). Infolge des Bezugs von Sozialleistungen habe der Kläger im erweiterten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zurückgelegt, sodass das Entgelt gemäß § 152 Abs 2 S 1 SGB III fiktiv nach Qualifikationsgruppe 4 zu bemessen sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger einen Verfahrensfehler, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dieser liege darin, dass sich aufgrund des Sachverhalts ein höherer Anspruch auf Alg ergebe. Weiter rügt er, die fiktive Bemessung des Alg nach § 152 SGB III verletze Art 3 und 14 GG.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

Der von dem Kläger gerügte Verfahrensfehler ist in der Beschwerdebegründung nicht formgerecht dargelegt worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Dies ist hier nicht geschehen.

Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe zu einem höheren Leistungsanspruch kommen müssen, rügt er keinen Verfahrensfehler des LSG. Vielmehr macht er geltend, das LSG habe eine Norm des materiellen Rechts - hier § 152 SGB III - unzutreffend angewandt. Unterstellt, er hätte mit der Behauptung recht, läge eine unzutreffende Entscheidung im Einzelfall, aber kein Verfahrensfehler vor.

Auch die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat er nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger formuliert schon keine Rechtsfrage, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Soweit er rügt, die Anwendung des § 152 SGB III verletze Art 3 und 14 GG, deutet er zwar ein Problem an. Er legt aber die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar, wenn er sich nur ansatzweise mit der Rechtsprechung des BSG (vgl auch BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1) und nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit fiktiver Bemessung auseinandersetzt (BVerfG Beschluss vom 10.3.2010 - 1 BvL 11/07 - Juris RdNr 51; BVerfG Beschluss vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07 - NZS 2011, 812 ff).

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10807124

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