Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.05.2017; Aktenzeichen L 2 R 21/16)

SG Trier (Entscheidung vom 30.11.2015; Aktenzeichen S 2 R 281/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.5.2017. Zur Begründung hat er in seinem Schriftsatz vom 25.9.2017 ua auf den Inhalt einer vor dem LSG erhobenen "Gehörsrüge" vom 29.6.2017 gegen das vorgenannte Urteil verwiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers vom 29.6.2017 und 25.9.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht formgerecht dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Unabhängig davon, dass eine Bezugnahme auf einen vorinstanzlichen Schriftsatz regelmäßig nicht den besonderen Darlegungsanforderungen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde genügt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13a), hat der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und/oder den Akten selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9 mwN).

Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier um einen sehr umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob und inwieweit diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl Senatsbeschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 214/16 B - Juris RdNr 6).

Dass der Kläger die Sachentscheidung des LSG hinsichtlich der Zurechnung "der Rentenzeiten für die Kinder D., T. und F." für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden. Denn sie bietet keinen Schutz gegen eine aus Sicht des Betroffenen "unrichtige" Rechtsanwendung (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 14.2.2007 - B 13 R 477/06 B - Juris RdNr 15; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29.6.2017 behauptet, die "Angelegenheit" sei "von grundsätzlicher Bedeutung", erfüllt dieser und sein weiterer Beschwerdevortrag vom 25.9.2017 schon deshalb nicht die Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge (s hierzu allgemein BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN), weil er bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) bezeichnet. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört insbesondere nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (stRspr, vgl zB Senatsbeschluss vom 14.2.2007 - B 13 R 477/06 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 7).

Schließlich war der Senat nicht verpflichtet, dem Kläger entsprechend seiner Bitte um einen richterlichen Hinweis, falls weiterer Vortrag erforderlich sei, vorab auf die Unzulänglichkeit seines Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; s auch Senatsbeschlüsse vom 28.1.2014 - B 13 R 31/13 R - BeckRS 2014, 67335 RdNr 10 und vom 20.1.2015 - B 13 R 439/14 B - BeckRS 2015, 65952 RdNr 10 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11351282

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