Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrente. Beitragsnachentrichtung
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Leistungsvoraussetzungen von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG; insbesondere sind die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Beitragszahlung zur Erfüllung der so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in Betracht kommt, als geklärt anzusehen.
Normenkette
SGB VI § 43; SGB § 197 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 18. Februar 2003 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw wegen Erwerbsminderung im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der Kläger sei jedenfalls seit Oktober 1996 sowohl berufs- als auch erwerbsunfähig, weil er ab diesem Zeitpunkt über kein verwertbares Arbeitsvermögen mehr verfüge. Ein früherer Eintritt von Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit sei hingegen nicht nachgewiesen. Der Kläger erfülle aber die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht, da im maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum von Oktober 1991 bis Oktober 1996 keine Pflichtbeiträge und keine Verlängerungstatbestände vorlägen. Die vorhandenen Beitragslücken könne er auch nicht mehr durch Entrichtung freiwilliger Beiträge schließen. Eine entsprechende Nachzahlung komme weder über § 197 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in Betracht. Nach der vorliegenden Auskunft des bosnischen Versicherungsträgers habe der Kläger auch keine Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur bosnischen Rentenversicherung (rückwirkend) zu entrichten, die geeignet sein könnten, die Anwartschaft für eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Durch die ab 1. Januar 2001 erfolgten Rechtsänderungen sei keine Änderung dieser Rechtslage zu Gunsten des Klägers eingetreten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger persönlich Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und – sinngemäß – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Es kann dahinstehen, ob in dem vom Kläger an das LSG gerichteten Schreiben vom 22. April 2003 bereits ein sinngemäß gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gesehen werden kann. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers hiervon ausgeht und nicht auf das erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Schreiben vom 21. August 2003 abstellt, ist der sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 166 Abs 2 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach Prüfung des Streitstoffes ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von dem Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 11, 39). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich. Zu den Leistungsvoraussetzungen von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – soweit diese sich nicht bereits zweifelsfrei aus dem Gesetz ergeben – besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl dazu zB Niesel in Kasseler Komm, Ablegeordner, Anmerkungen zu §§ 43, 44 SGB VI aF). Insbesondere sind die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Beitragszahlung zur Erfüllung der so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in Betracht kommt, als geklärt anzusehen (vgl hierzu BSGE 86, 153 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18; BSG SozR 3-2600 § 197 Nr 4 sowie Senatsurteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 19/99 R).
Des Weiteren ist nicht zu ersehen, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder, anders ausgedrückt, das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 160 RdNr 13; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 163 f). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das LSG hat sich ersichtlich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich. Auch andere Verfahrensfehler, die dem Berufungsgericht unterlaufen sein könnten, sind nach Durchsicht der Akten und auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar.
Die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, die der Kläger möglicherweise angreifen möchte, lässt sich mit einer Verfahrensrüge nicht überprüfen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist nicht geeignet, einen Rentenanspruch zu begründen, wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Die vom Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 166 SGG) eingelegt worden ist. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen