Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 26.08.1997; Aktenzeichen L 4 An 78/95)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 1997 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die am 16. Juli 1924 geborene Klägerin war in der DDR zum 1. März 1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) aufgenommen worden. Sie arbeitete zuletzt bis Juni 1984 in der Verwaltung beim Rat des Kreises A.. Ab 1. Juli 1984 bezog sie eine Gesamtversorgung von 833,00 M, die sich aus einer Altersrente aus der Sozial(pflicht)versicherung von 399,00 M, einem Kinderzuschlag von 45,00 M sowie einer zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates von 389,00 M zusammensetzte. Durch Anhebung der Altersrente auf 510,00 M (Rente von 465,00 M und Kinderzuschlag von 45,00 M) erhöhte sich die Gesamtversorgung ab 1. Dezember 1985 auf 899,00 M. Nach Wegfall des Kinderzuschlages verringerte sich dieser Betrag ab 1. September 1986 auf 854,00 M. Zum 1. Dezember 1989 erhöhte sich die Altersrente um 70,00 M auf 535,00 M, so daß sich die Gesamtversorgung auf 924,00 M belief. Dieser Betrag wurde zum 1. Juli 1990 auf DM aufgewertet (Bescheid zur Verwirklichung der Art. 20 und 23 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion).

Der Gesamtzahlbetrag von 924,00 DM blieb zunächst auch in der Zeit ab 1. Januar 1991 unverändert (Bescheid nach der 1. Rentenanpassungsverordnung ≪1. RAV≫) und wurde zum 1. Juli 1991 auf 1.047,00 DM angehoben (Bescheid nach der 2. RAV). Der Bescheid vom 28. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts stellte in einem pauschalierten Verfahren ab diesem Zeitpunkt den Wert der monatlichen Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf 925,50 DM fest. Da diese Rente im Betrag niedriger war als der um 6,84 % auf 1.118,61 DM erhöhte bisherige Gesamtanspruch, wurde ein Recht auf den letztgenannten Betrag (als Gesamtanspruch aus SGB VI-Rente und Rentenzuschlag) ab 1. Januar 1992 bewilligt. Mit Bescheid vom 25. September 1996 setzte die Beklagte unter teilweiser Abänderung und Ergänzung ihres Bescheides vom 20. Juni 1995 aufgrund des individuellen Versicherungsverlaufs der Klägerin den Wert des monatlichen Rentenrechts ab 1. November 1996 auf 1.820,28 DM (zuzüglich 0,24 DM Höherversicherung und 86,40 DM Kindererziehungsleistung, insgesamt 1.906,92 DM, so daß sich nach Abzug des Anteils zur Krankenversicherung ein Auszahlungsbetrag von 1.770,39 DM ergab) fest; ferner erkannte sie einen (weiteren) Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Oktober 1996 an.

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin, mit denen sie die Gewährung einer höheren Altersversorgung begehrte, hatten keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, die sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf einen Verfahrensmangel stützt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) und den eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw. bezeichnet (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, daß der Beschwerdeführer die zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnet. Ferner muß ersichtlich sein, weshalb der Klärung der Rechtsfrage eine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (sog Breitenwirkung). Darüber hinaus muß dargelegt werden, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dazu sind Ausführungen erforderlich, inwieweit die Beantwortung der Frage zweifelhaft und im angestrebten Revisionsverfahren notwendig zu beantworten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160 a Nrn 7, 11, 13, 31, 59 und 65).

In Form von Fragen hat die Klägerin folgende Problemkreise angesprochen:

(1) Darf die Beklagte bei der Erteilung des Rentenbescheides die in der DDR rechtmäßig auf vertraglicher und arbeits-/sozialrechtlicher Grundlage erworbenen Ansprüche auf eine den neuen wirtschaftlichen Bedingungen anzupassende Gesamtversorgung negieren – oder darf sie das nicht, weil die Systementscheidung, aus der sich diese Konsequenz ergibt, verfassungswidrig ist?

(2) Darf die BfA bei der Erteilung eines Rentenbescheides die Verpflichtungen negieren, in die sie gegenüber den Versorgungsberechtigten per Gesetz als Rechtsnachfolger der Staatlichen Versicherung der DDR bzw. der SV für die mit Arbeits-, Dienst- bzw. Einzel- und Versicherungsvertrag bzw. mit Verwaltungsakt dauerhaft zugesicherten Rentenansprüche aus der AVI. der AVSt bzw. Zusatzrentenansprüche gern FZR bzw. gern FZV-med in Höhe der Zusatzversorgungsansprüche der Betroffenen eingetreten ist?

(3) Darf in die Arbeits- bzw. Dienstverträge bzw. Einzelverträge und in die Versicherungsverträge, die rechtmäßig und mit lebenslanger Zusicherung einer Zusatzrente bzw Zusatzversorgung in der DDR abgeschlossen wurden, in unechter, mehrere Jahrzehnte umfassender Rückwirkung anspruchsliquidierend durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt eingegriffen werden?

(4) Bestehen die Ansprüche, die von den Betroffenen auf eine Zusatzrente bzw. zusätzliche Versorgung mit dem Charakter einer FZR in der DDR rechtmäßig erworben wurden, über den 2.10.1990 hinaus weiter, und stehen sie ab diesem Zeitpunkt unter dem Schutz des GG – oder darf in diese Ansprüche willkürlich durch Abschmelzung eingegriffen werden oder dürfen sie sogar in unechter Rückwirkung bis in die DDR-Zeit hinein als Zusatzversorgungsansprüche durch die Systementscheidung liquidiert und bei der Neuberechnung insgesamt liquidiert werden?

(5) Ist die Deklarierung von bestimmten Entgeltpunkten in dem Neuberechnungsbescheid als AAÜG-Entgeltpunkte, womit der Eindruck erweckt werden soll, daß die Zusatzversorgung in die Rentenberechnung eingegangen wäre, rechtmäßig und entspricht sie der Wahrheit, oder verstößt diese Deklarierung von AAÜG-Entgeltpunkten gegen die guten Sitten und den Grundsatz von Treu und Glauben – letztlich gegen das Rechtsstaatsprinzip –, weil sie die Betroffenen darüber täuscht, daß ihnen die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche in der zweiten Säule der Alterssicherung durch die Systementscheidung ersatzlos genommen werden – in Form einer verdeckten und entschädigungslosen Enteignung?

(6) Überschreitet der Gesetzgeber nicht zumindest mit dieser Täuschung und der Systementscheidung den Ermessensspielraum, der ihm gemäß dem Einigungsvertrag zukommt?

(7) Gibt es eine Kontinuität des Schutzes, insbesondere des Eigentumschutzes für die rechtmäßig in der DDR erworbenen Ansprüche auf eine angemessene Alterssicherung – oder gibt es eine solche Kontinuität nicht?

Es kann dahinstehen, ob derartige Formulierungen, die eine Übernahme der Sichtweise des Verfassers erfordern bzw. ihrerseits vielfältige Wertungs- und Zuordnungsprobleme aufwerfen und in Wahrheit jeweils eine kaum übersehbare Anzahl von Problemfeldern miteinander verknüpfen, überhaupt als hinreichend konkrete Rechtsfragen angesehen werden können. Jedenfalls hat die Klägerin nicht deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit dargelegt.

a) Zur Klärungsbedürftigkeit muß der Beschwerdeführer im einzelnen vortragen, entweder daß die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich ihre Beantwortung nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; SozR 1300 § 13 Nr. 1) oder daß trotz bereits erfolgter Klärung ausnahmsweise erneut eine oberstgerichtliche Stellungnahme erforderlich ist, z.B. weil die entsprechende Rechtsprechung des Revisionsgerichts in nicht geringem Umfang Widerspruch erfahren hat (BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 13). In diesem Fall muß allerdings dargelegt werden, von welcher Seite, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die bisherige Beantwortung bestritten worden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17). Dabei ist zugleich aufzuzeigen, ob und inwieweit die dort angesprochen Gesichtspunkte „neu”, d.h. in der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erörtert worden sind (BFHE 97, 281, 284 m.w.N.) und daß sich aus ihrer Berücksichtigung eine Änderung der Rechtsprechung ergibt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.

Die Klärungsbedürftigkeit der Fragen hat die Klägerin schon deshalb nicht dargetan, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht entnehmen laßt, welche bundesrechtlichen Vorschriften im einzelnen bzgl. der Auslegung und Rechtsanwendung klärungsbedürftig erscheinen und zum anderen welche der von ihr aufgeworfenen Fragen durch die von ihr selbst zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bereits beantwortet worden sind. Unter der Rubrik „Gründe” (S 6 ≪C. 1.≫ der Beschwerdebegründung) weist sie selbst darauf hin, daß von den „nachfolgend beschriebenen grundsätzlichen Rechtsfragen” bereits „verschiedene” vom BSG in mehren Fällen, also „in ständiger Rechtsprechung”, und zwar u.a. „in den Urteilen vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 –, vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – und vom 6. Dezember 1996 – 13 RA 1/95 –”, entschieden worden seien. Welche der „nachfolgend beschriebenen” Fragen vom BSG in den zitierten drei Urteilen bereits beantwortet sind, hat sie jedoch nicht substantiiert dargelegt; vielmehr hat sie es bei diesem allgemeinen Hinweis belassen und „nachfolgend” nicht mehr diese Urteile, sondern andere Entscheidungen des BSG angesprochen. Lediglich in dem Vorspann „Sachverhalt und Entwicklung der Rechtslage” (S 1 ff der Beschwerdebegründung) hat sie das Urteil vom 6. Dezember 1996 (a.a.O.) benannt und geltend gemacht, der 13. Senat des BSG habe in dieser Entscheidung das Problem der Ungleichbehandlung (der Rentner im Beitrittsgebiet) zwar erkannt, in der Tragweite jedoch verkannt (S 4 f a.a.O.). Die Klägerin hat somit nicht nachvollziehbar vorgetragen, welche der „verschiedenen” konkret aufgeworfenen Fragen das BSG in den zitierten drei Entscheidungen bereits beantwortet hat. Schon deshalb hat sie nicht die – weitere – Klärungsbedürftigkeit der Fragen aufgezeigt. Es ist deshalb nicht darauf einzugehen, daß Vortrag dazu fehlt, inwieweit die angesprochenen Themen durch die übrige umfangreiche Rechtsprechung des BSG (seit dem Urteil vom 16. Januar 1993, BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) noch nicht geklärt sind.

Selbst wenn man diesen Mangel unberücksichtigt läßt, genügt auch das weitere Vorbringen der Klägerin den Anforderungen nicht, die an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zu stellen sind. Insoweit ist zu ihren Ausführungen zu den einzelnen Fragen folgendes zu bemerken:

aa) Zu Frage (1):

Bzgl einer im Wortlaut identischen Fragestellung, die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in Parallelverfahren aufgeworfen hat, hat der Senat bereits eine Klärungsbedürftigkeit verneint. Insoweit wird auf die Beschlüsse vom 24. März 1998 (B 4 RA 127/97 B ≪S 3, Frage 1≫ und B 4 RA 154/97 B ≪S 4, Frage 2≫) sowie vom 9. April 1998 (B 4 RA 42/97 B ≪S 6, Frage 2≫ und B 4 RA 114/97 B ≪S 3, Frage 2≫) Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin im anhängigen Verfahren bietet keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

Die Klägerin selbst trägt vor, der Senat habe durch das Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 35/97 – (BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14) die Frage schon entschieden. Zumindest in diesem Sinn ist der Vortrag zu verstehen, der Senat habe mit dem genannten Urteil eine zugelassene Revision zu diesem Fragenkomplex abgewiesen. Trotz abweichender Behauptung läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, der Senat habe diese Rechtsprechung durch andere Entscheidungen in Frage gestellt. Wenn sie insoweit darauf verweist, der Senat habe am selben Tage (31. Juli 1997) im Zusammenhang mit Fragen nach dem Bestands- und Vertrauensschutz in einem vergleichbaren Fall das Urteil des LSG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (4 RA 76/96), so hat sie hiermit nicht dargelegt, der Senat habe mit diesem Urteil die am selben Tage ergangene Entscheidung, mit der er die aufgeworfene Frage beantwortet haben soll, wieder in Frage gestellt, ein Ergebnis, das im Hinblick auf die Zeitgleichheit der Entscheidung sicherlich auch ein wenig überraschend wäre. Allein aus der von der Klägerin genannten Zurückverweisung läßt sich eine solche Schlußfolgerung nicht ziehen.

Soweit die Klägerin auf einen weiteren Beschluß des Senats vom 29. Juli 1997, mit dem in einem „fast deckungsgleichen” Fall die Revision zugelassen worden sei, Bezug nimmt, sind auch insoweit keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden, die die nur zwei Tage später ergangene und von der Klägerin zitierte Entscheidung des Senats zu dem hier relevanten Fragenkomplex in Frage gestellt haben könnten. Somit hat die Klägerin nicht dargelegt, daß der Senat zu irgend einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, er sehe Anlaß, seine in vielen Urteilen und Beschlüssen bestätigte Rechtsprechung zur sog Systementscheidung in Frage zu stellen bzw. erneut zu überprüfen (vgl. insoweit schon grundlegend BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; u.a. BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14; vgl. auch die zahlreichen Nachweise u.a. im Teilurteil und Beschluß vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94 ≪S 16 des Umdrucks≫; in den Beschlüssen vom selben Tage, 4 RA 54/94 ≪S 13 f des Umdrucks≫, 4 RA 56/94 ≪S 13 f des Umdrucks≫, 4 RA 102/94 ≪S 11 f des Umdrucks≫ und 4 RA 1/95 ≪S 12 des Umdrucks≫). Sie hat im Zusammenhang mit der konkreten Frage ferner nicht aufgezeigt, daß gerade diese Rechtsprechung in nicht nur geringem Umfang Widerspruch erfahren hat. Der Umstand, daß die Klägerin (ohne neue Argumente vorzutragen) dieser Rechtsprechung nicht folgt, begründet keine Klärungsbedürftigkeit.

bb) Zu den Fragen (2) bis (4):

Diese drei Fragen stellt die Klägerin offenbar selbst in einem sachlichen Zusammenhang. Auch diese Fragen sind insgesamt oder zumindest zum Teil bereits vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Parallelverfahren aufgeworfen worden; ihre Klärungsbedürftigkeit hat der Senat jeweils verneint. Insoweit wird auf die Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 1997 (4 BA 102/97 ≪S 3, Fragen 1 und 2≫), 27. Januar 1998 (B 4 RA 179/97 B ≪S 3, Fragen 1 und 2≫), 25. Februar 1998 (B 4 RA 106/97 B ≪S 2, Fragen 1 und 2≫), 6. März 1998 (B 4 RA 85/97 B ≪S 2, Fragen 1 und 2≫), 9. März 1998 (B 4 RA 97/97 B ≪S 2, Fragen 1 und 2≫), 24. März 1998 (B 4 RA 127/97 B ≪S 3, Fragen 2, 3 und 4≫ und B 4 RA 154/97 B ≪S 4, Fragen 3, 4 und 5≫) und 9. April 1998 (B 4 RA 42/97 B ≪S 6, Fragen 3, 4 und 5≫). Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im anhängigen Verfahren wird ergänzend folgendes angemerkt:

Die Klägerin macht geltend, das BSG sei bislang nicht darauf eingegangen, daß die Zusatzrenten- und zusätzlichen Versorgungsansprüche von Versicherten (in der früheren DDR) auf „vertraglicher” Grundlage erworben worden seien. Zugleich bezieht sie sich auf die Teilurteile und Beschlüsse des Senats vom 14. Juni 1995, in denen dieser „die Ansprüche aus der DDR unabhängig von ihrer rechtlichen Basis als untergegangen und schon die Beantwortung der Frage als überflüssig angesehen” habe. Somit ergibt sich bereits aus diesem Vorbringen, daß es nach den ausdrücklich genannten Entscheidungen des Senats (die die Klägerin im übrigen – entgegen ihrer Behauptung – nicht zuvor „schon zitiert” und damit näher gekennzeichnet hat, bei denen es sich aber offensichtlich um die Entscheidungen in den Verfahren 4 RA 4/94, 28/94 und 98/94 handeln soll) rechtlich gerade nicht auf die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Fragen ankommt. Dies verdeutlicht sie auch noch durch den Vortrag, daß die von ihr zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit ausführlich und im Wortlaut zitierten „Ausführungen in einem anderen Revisionsverfahren” (vgl. S. 8 f der Beschwerdebegründung) in dem genannten Verfahren 4 RA 28/94 gemacht worden seien, in dem der Senat „nachfolgend” das zitierte Teilurteil und den Beschluß vom 14. Juni 1995 erlassen habe. Warum dennoch eine erneute höchstrichterliche Auseinandersetzung mit dem aufgeworfenen Fragenkomplex erforderlich sein könnte, hat die Klägerin in einer revisionsrechtlich erheblichen Weise nicht dargelegt.

Zur Stützung ihrer Behauptung, die zitierte Rechtsprechung des BSG sei erneut zu überprüfen, bezieht sie sich vorrangig auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 (BVerfGE 95, 267, sog LPG-Kreditvertragsurteil) – und den dort u.a. in Bezug genommenen Art. 232 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Da das BSG in den zitierten Entscheidungen gleichfalls Art. 232 § 1 EGBGB in seine Prüfung mit einbezogen hat, hatte die Klägerin darlegen müssen, inwieweit der genannten Entscheidung des BVerfG eine vergleichbare Sach- und Rechtslage zugrunde lag. Hierzu fehlen Ausführungen. Diese waren aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der Senat in den genannten Entscheidungen davon ausgegangen ist, daß ein – vom Senat fiktiv unterstellter – zu „DDR-Zeiten” entstandener zivilrechtlicher Anspruch auf Zusatzversorgung nach der Wiedervereinigung ins Leere gegangen wäre; denn mit Erlöschen der DDR und ihrer Einrichtungen „Staatliche Versicherung der DDR”) sei ein Anspruchsgegner nicht mehr vorhanden und auch vom Einigungsvertrag nicht vorgesehen gewesen; die Bundesrepublik Deutschland sei nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der DDR und die Rentenversicherungsträger nicht (auch nicht „zivilrechtlicher”) Rechtsnachfolger, sondern Funktionsnachfolger der Versicherungseinrichtungen der DDR geworden (so u.a. die von der Klägerin zitierten Teilurteile und Beschlüsse vom 14. Juni 1995, m.w.N.; ferner auch BSGE 76, 136, 144 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1; vgl. auch BSGE 81, 5, 7 und 10). Demgegenüber lag dem von der Klägerin zitierten Urteil des BVerfG gerade ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Rechtsnachfolger und damit Anspruchsgegner im Hinblick auf einen in der DDR geschlossenen schuldrechtlichen Vertrag weiterhin vorhanden war. Warum dennoch diese verfassungsgerichtliche Entscheidung Anlaß zur Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats geben könnte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

cc) zu den Fragen (5) und (6):

Die Klägerin sieht diese beiden Fragen offenbar in einem sachlichen Zusammenhang. Auch diese hat ihr Prozeßbevollmächtigter schon in Parallelverfahren aufgeworfen, in denen der Senat die Klärungsbedürftigkeit jedoch jeweils verneint hat. Insoweit wird auf die Beschlüsse vom 24. März 1998 (B 4 RA 154/97 B ≪S 4, Fragen 6 und 7≫) und 9. April 1998 (B 4 RA 42/97 B ≪S 6, Fragen 6 und 7≫ und B 4 RA 114/97 B ≪S 3 f, Fragen 7 und 8≫) Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im anhängigen Verfahren wird ergänzend auf folgendes verwiesen:

Die Klärungsbedürftigkeit der beiden Fragen hat die Klägerin schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sie in diesem Zusammenhang nicht die einschlägige Rechtsprechung des BSG benennt und sich nicht mit dieser auseinandersetzt. Soweit sie die Überführung durch „Deklarierung von AAÜG-Entgeltpunkten” und die angebliche „Liquidierung” bzw. „entschädigungslose Enteignung” ihrer in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften anspricht, hatte Anlaß bestanden, sich wiederum mit der insoweit ständigen Rechtsprechung des Senats zur Überführung auseinanderzusetzen, und zwar u.a. in den bereits zuvor selbst von ihr zitierten Teilurteilen und Beschlüssen vom 14. Juni 1995 (vgl. z.B. im Verfahren 4 RA 28/94, S. 18 ff des Umdrucks), aber auch mit den zahlreichen weiteren ergangenen Entscheidungen des Senats (vgl. z.B. BSGE 72, 50, 61 ff; BSGE 76, 140 ff; BSGE 81, 4 ff). Dies gilt insbesondere auch bzgl. der angeblichen Ansprüche aus der sog zweiten Säule der Alterssicherung, mit denen die Klägerin im Ergebnis nach der Rechtsprechung des BSG einen unzulässigen Anspruch auf Gesetzgebung geltend macht (so schon BSGE 72, a.a.O., S. 52 f, 67 f; BSGE 81, 12 ff; vgl. aber auch die von der Klägerin zu vorhergehenden Fragen zitierten Teilurteile und Beschlüsse vom 14. Juni 1995, z.B. S. 23 f des Umdrucks im Verfahren 4 RA 28/94).

dd) Zur Frage (7):

Auch diese Frage hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bereits in zahlreichen Parallelverfahren aufgeworfen, in denen deren Klärungsbedürftigkeit jedoch vom Senat jeweils verneint worden ist. Insoweit wird auf folgende Beschlüsse verwiesen: vom 29. Juli 1997 (4 BA 122/96 ≪S 3 Abs. 2 2. Gedankenstrich≫), 13. November 1997 (4 BA 96/96 ≪S 4 Abs. 2≫), 27. November 1997 (4 BA 30/97 ≪S 4, Frage 4≫), 2. Dezember 1997 (4 BA 173/96 ≪S 3, Frage 4≫), 16. Dezember 1997 (4 BA 103/96 ≪S 3, Frage 3≫), 27. Januar 1998 (B 4 RA 179/97 B ≪S 4, Frage 10≫), 25. Februar 1998 (B 4 RA 106/97 B ≪S 4 Abs. 2≫), 6. März 1998 (B 4 RA 85/97 B ≪S 3 Abs. 2≫, B 4 RA 188/96 B ≪S 2 letzter Abs.≫ und B 4 RA 202/96 B ≪S 3 Abs. 1≫), 9. März 1998 (B 4 RA 97/97 B ≪S 4 Abs. 2≫), 24. März 1998 (B 4 RA 127/97 B ≪S 4 Abs. 3≫ und B 4 RA 154/97 B ≪S 4, Frage 8≫) sowie vom 9. April 1998 (B 4 RA 42/97 B ≪S 6, Frage 8≫ und B 4 RA 114/97 B ≪S 4, Frage 9≫). Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im anhängigen Verfahren ist ergänzend folgendes anzumerken:

Die Klägerin selbst räumt offensichtlich ein, daß das BSG diese Fragen bereits beantwortet hat; dies folgt aus dem Hinweis auf die „entgegenstehende Position des BSG” (S 13 Abs. 5 der Beschwerdebegründung). Allerdings hat sie es versäumt, insoweit die einschlägige Rechtsprechung zu benennen und sich mit ihr im Rahmen dieser konkreten Frage auseinanderzusetzen. Das war aber schon deshalb erforderlich, weil sie vorträgt, „zwischenzeitlich” sei eine andere Rechtsauffassung von Simon und Will in Veröffentlichungen im Jahre 1996 vertreten worden. Um aufzuzeigen, daß damit in einem beachtenswerten Umfang der Auffassung des Senats widersprochen worden sei, hätte sie darlegen müssen, daß in diesen Veröffentlichungen „neue” rechtliche Aspekte entwickelt worden seien, die das BSG in seiner Rechtsprechung, und zwar auch in nachfolgend ergangenen Entscheidungen (vgl. z.B. BSGE 81, 8 f), noch nicht berücksichtigt habe. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen. Auch soweit offenbar eine Abweichung von der Auffassung des BVerfG (gemeint ist wohl das in einem anderen Zusammenhang zitierte Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.) geltend gemacht wird, ist nicht einmal ansatzweise dargelegt worden, worin diese bestehen könnte.

b) Darüber hinaus hat die Klägerin nicht die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen aufgezeigt. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BFHE 105, 335, 336). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn das Revisionsgericht im Fall der zugelassenen Revision über die aufgeworfenen Fragen – in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit – konkret-individuell entscheiden müßte (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 39 und 35; SozR 1500 § 160 a Nr. 31; BFHE 96, 41, 44; BVerwG, Buchholz 310 § 75 Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫). Dies erfordert, daß der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 31).

Soweit sich die Klägerin im Rahmen ihrer Fragestellungen teilweise (vgl. dazu Frage (2)) oder ausschließlich (vgl. Frage (3)) auf sonstige Zusatzversorgungssysteme oder die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) bezieht, also auf Systeme, denen sie nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) ≪§ 163 SGG≫ nie angehört hat, ist von vornherein die Klärungsfähigkeit nicht erkennbar.

Darüber hinaus hat sie es insgesamt versäumt darzustellen, welche Normen in ihrem Fall überhaupt entscheidungserheblich sind und warum bei Zugrundelegung bzw Anwendung dieser Normen die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich ist, d.h. sich auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirkt. Insoweit geht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in keiner Weise auf die konkrete Situation der Klägerin ein.

2. Soweit die Klägerin unter einem selbständigen Gliederungspunkt (Ziff 5 ≪S 13 ff≫ der Beschwerdebegründung) geltend macht, daß es „aus letzter Zeit auch weitergehende neue Erkenntnisse über tiefgreifende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen der Systementscheidung und der damit bewirkten Eingriffe in die Rechte und das Eigentum der Bf und der anderen gleichermaßen Betroffenen” gebe und „allein auch darin … vorliegend bereits ein ausreichender Grund für die Zulassung der Revision gesehen werden” könne, unterläßt sie es, den konkreten Zulassungsgrund zu benennen, der allein nach § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Sollte sie hiermit – wofür einiges sprechen könnte – auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zielen, fehlt es bereits an einer klaren, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang überhaupt keine Frage formuliert, sondern Ausführungen tatsächlicher Art gemacht, an die sie bestimmte Wertungen knüpft.

Jedoch könnte ihre Schlußfolgerung, es sei „auch erneut zu prüfen, ob diese Eingriffe nicht doch unverhältnismäßig sind, Eigentumsrechte verletzen und die Bf diskriminieren, so daß die zugrundeliegende Systementscheidung … als verfassungswidrig aufgehoben werden muß”, auch in dem Sinn verstanden werden, daß die Klägerin – entgegen dem Aufbau und Wortlaut der Begründung – insoweit nicht einen „selbständigen” Zulassungsgrund geltend machen, sondern lediglich ergänzend die von ihr in verschiedenen Fragen als notwendig bezeichnete Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur sog Systementscheidung aufzeigen will. Um aber hinreichend darzulegen, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bedachte „neue” sozio-ökonomische Entwicklungen Anlaß zu einem Überdenken der bisherigen Rechtsprechung (ausgehend von BSGE 72, a.a.O., bis zu BSGE 81, a.a.O., in der unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Systementscheidung auch für Bezugszeiten ab Januar 1997 als verfassungsgemäß angesehen worden ist) geben könnte, hätte sie sich mit den in dieser Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Maßstäben auseinandersetzen müssen. Hierzu fehlen – wiederum – jegliche Ausführungen.

3. Ebensowenig hat die Klägerin einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGG) in der gebotenen Weise dargetan. Hierbei ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob sie mit ihren Fragestellungen, die sie in gleicher Weise auch in den Parallelverfahren B 4 RA 127/97 B und B 4 RA 154/97 B (vgl dazu jeweils die Beschlüsse des Senats vom 24. März 1998) formuliert hat, nämlich, ob es mit den Grundsätzen des Amtsermittlungsprinzips vereinbar sei, daß das LSG

(1) versäumt hat, die gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Systementscheidung in der Zeit der Abschmelzung der Zusatzrentenansprüche und nach der Neuberechnung mit einer dem Anliegen der Betroffenen entsprechenden Exaktheit festzustellen und die zu einer genauen Aufklärung dieser die Bf unverhältnismäßig benachteiligenden Auswirkungen notwendigen Maßnahmen einzuleiten,

(2) die in dem Klagebegehren enthaltenen Fragen nach Gleichbehandlung mit vergleichbaren Berufskollegen aus den alten Ländern nicht berücksichtigt und – vor allem – in der Sachverhaltsaufklärung die wirtschaftlichen und sozialen Dimensionen der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung weder ermittelt noch bewertet hat und

(3) den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet – die Systementscheidung betreffend – offensichtlich unberücksichtigt gelassen hat, bei der auch ausgehend von den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Entscheidung zu prüfen ist, ob der Bf (durch den Gesetzgeber) ein ausreichender Besitzstands- und Vertrauensschutz zugebilligt wird,

eine grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, ein Abweichen des Berufungsurteils von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, also eine Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, oder als Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend machen will.

a) Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache können diese Fragestellungen von vornherein nicht berühren, weil die Klägerin erkennbar nicht eine Klärungsbedürftigkeit durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geltend macht, sondern eine (angeblich) unrichtige Anwendung eines Prinzips durch das Berufungsgericht. Insoweit würde sie sich daher allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der LSG-Entscheidung wenden. Dies ist jedoch nicht geeignet, die Revisionsinstanz zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 7).

b) Sollte die Klägerin, insbesondere mit der Frage (3), den Zulassungsgrund der Divergenz geltend machen wollen, hätte sie auch diese nicht ordnungsgemäß aufgezeigt. Von Divergenz kann nur bei einem Widerspruch in den Rechtssätzen gesprochen werden (BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 67). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang aber weder einen abstrakten, die entsprechende Entscheidung des BSG tragenden Rechtssatz benannt noch einen damit im Widerspruch stehenden Rechtssatz im angefochtenen Urteil des LSG.

c) Die Ausführungen der Klägerin auf S. 15 f der Beschwerdebegründung sprechen im übrigen eher dafür, daß ein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens gerügt werden soll. Zumindest deuten in diese Richtung die Hinweise auf § 103 SGG (Ziff 6 und 6.1 der Beschwerdebegründung), auf die (angeblich) erforderliche Sachverhaltsaufklärung, sachgerechte Beweiserhebung, gewissenhafte Ermittlung des Sachverhaltes (Ziff 6.2 a.a.O.) sowie auf die aus dem Amtsermittlungsprinzip resultierenden Pflichten, den Sachverhalt und die „Rechtslage” umfassend aufzuklären (Ziff 6.3 a.a.O.). Abgesehen davon, daß Gegenstand der Amtsermittlungspflicht immer nur die Ermittlung des Sachverhaltes, nicht aber der Rechtslage sein kann, verdeutlichen diese Ausführungen, daß die Klägerin in erster Linie wohl eine Verletzung des § 103 SGG rügen will. Hierauf kann sie sich aber nur stützen, wenn sie zugleich einen im Berufungsverfahren gestellten, den Anforderungen der Zivilprozeßordnung genügenden Beweisantrag benennt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG). Dazu hat die Klägerin nichts dargetan, so daß nicht weiter zu erörtern ist, daß ihr Vorbringen im übrigen auch den weiteren Anforderungen nicht genügt, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu stellen sind.

4. Die Begründung der Beschwerde entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen, so daß diese in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden muß (BSG SozR 1500 § 160 a Nrn 1 und 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600595

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