Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbehaltung der gezahlten Abfindung bei Wiederverheiratung

 

Orientierungssatz

In Abänderung des Beschlusses vom 22.7.1987 1 S 1/87 hält der Senat an seiner den Urteilen vom 15.3.1978 1/5 RJ 84/77 = SozR 2220 § 1291 Nr 15 und vom 5.7.1978 1 RJ 34/78 = BSG SozR 2200 § 1291 Nr 17 zugrundeliegenden Rechtsauffassung, daß nach § 1291 Abs 2 S 1 der RVO idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.2.1957 der auf die Zeit vom Ablauf des Monats nach der Auflösung der zweiten Ehe bis zum Ende des Abfindungszeitraums (§ 1302 Abs 1 der RVO in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes) entfallende Teil einer anläßlich der Wiederverheiratung gezahlten Abfindung auch bei Beginn der Zahlung der wiederaufgelebten Hinterbliebenenrente nach Ablauf des Abfindungszeitraums einzubehalten ist, nicht mehr für die Fälle fest, in denen der Berechtigte nicht infolge Auflösung der zweiten Ehe einen neuen, im Vergleich zur wiederaufgelebten Hinterbliebenenrente niedrigeren Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch erworben hat.

 

Normenkette

RVO § 1291 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23, § 1302 Abs 1 Fassung: 1957-02-23

 

Gründe

1. Der Beschluß vom 22. Juli 1987 wird abgeändert.

2. Der Senat hält an seiner den Urteilen vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 84/77 - und vom 5. Juli 1978 - 1 RJ 34/78 - (BSG SozR 2200 § 1291 Nrn 15 und 17) zugrundeliegenden Rechtsauffassung, daß nach § 1291 Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 45) der auf die Zeit vom Ablauf des Monats nach der Auflösung der zweiten Ehe bis zum Ende des Abfindungszeitraums (§ 1302 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes) entfallende Teil einer anläßlich der Wiederverheiratung gezahlten Abfindung auch bei Beginn der Zahlung der wiederaufgelebten Hinterbliebenenrente nach Ablauf des Abfindungszeitraums einzubehalten ist, nicht mehr für die Fälle fest, in denen der Berechtigte nicht infolge Auflösung der zweiten Ehe einen neuen, im Vergleich zur wiederaufgelebten Hinterbliebenenrente niedrigeren Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch erworben hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650288

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