Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 25.04.2018; Aktenzeichen S 6 SO 4244/17)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 02.10.2018; Aktenzeichen L 7 SO 3196/18)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. E, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der Kläger hat am 13.11.2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben ua mit dem gegen den Beklagten gerichteten Antrag, die von ihm am 26.4.2017 beantragten Leistungen nach § 67 SGB XII zu gewähren. Das SG hat die Verfahren wegen anderer Ansprüche abgetrennt (Beschluss vom 2.1.2018) und die Klage im Übrigen, nämlich soweit sie die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit und die Verurteilung zu Leistungen betraf, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.4.2018). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat im Berufungsverfahren weitergehend die Klage abgetrennt, soweit sie gegen den Beklagten gerichtet war (Beschluss vom 6.9.2018); es hat sodann den Gerichtsbescheid des SG geändert und den Beklagten verurteilt, über den Antrag des Klägers vom 26.4.2017 zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei bei sachgerechter Auslegung als Untätigkeitsklage zu verstehen. Diese sei auch begründet. Ein Leistungsbegehren sei dem fragmentarischen Vorbringen des Klägers dagegen im Berufungsverfahren nicht (mehr) zu entnehmen, weil eine Leistungsklage mangels vorheriger Verwaltungsentscheidung offensichtlich unzulässig wäre (Urteil vom 2.10.2018).

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. E., F., beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

Das LSG hat zwar über ein am 24.9.2018 eingegangenes Ablehnungsgesuch (wohl versehentlich) nicht entschieden. Die Nichtbearbeitung dieses Gesuchs führt aber aus den vom Senat im Einzelnen im weiteren Rechtsstreit des Klägers dargestellten Gründen nicht zu einem beachtlichen Verfahrensmangel; denn das vom Kläger angebrachte Gesuch, mit dem er sich auf die Behauptung eines "Rechtsbeugungsvorsatzes" der beteiligten Berufsrichter beschränkt hat, war rechtsmissbräuchlich (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 16.10.2019 - B 8 SO 18/18 BH).

In der Entscheidung, den Rechtsstreit in Abwesenheit des Klägers mündlich zu verhandeln, wird ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (vgl § 62 SGG; Art 103 Grundgesetz ≪GG≫) ebenfalls nicht erkennbar. Die Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör erfordert neben einem entsprechendem Verstoß und der Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils durch diesen Verstoß (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), dass der Betroffene alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung der Verlegung des Termins hat der Vorsitzende den Kläger aufgefordert, wegen eines möglichen Sonderausgangs zum Termin weitere Nachweise vorzulegen (Schreiben vom 20.9.2018). Hierauf hat der Kläger aber nicht reagiert und schon nicht vorgetragen, dass er Sonderausgang überhaupt beantragt hat.

Soweit der Kläger behauptet, das LSG habe den Streitgegenstand verkannt und nicht erschöpfend über die mit der Klage zur Entscheidung gestellten Ansprüche entschieden, weil es nicht über seinen Leistungsantrag entschieden habe (Verletzung von § 123 SGG), kann dahinstehen, ob er - anders als es das LSG nach der Auslegung der Anträge meint - ein solches Leistungsbegehren im Berufungsverfahren (noch) aufrechterhalten hat. Jedenfalls ist vorliegend eine Leistungsklage unzulässig, weil es bislang an einem überprüfbaren Verwaltungsakt des Beklagten als Sachurteilsvoraussetzung für eine Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1, Abs 4 SGG) fehlt. Im Ergebnis kann eine entsprechende Rüge in der Sache also nicht zu einem Erfolg führen.

Der vom Kläger selbst gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl § 86b Abs 2 SGG) durch den Senat ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit vor dem BSG eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen kann (§ 73 Abs 4 SGG); der Vertretungszwang gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Im Übrigen findet in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Befassung durch das BSG (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nicht statt (vgl § 86b Abs 2 Satz 3 SGG). Auch aus diesem Grund muss der beim BSG gestellte Antrag ohne Erfolg bleiben; eine Verweisung an das SG oder LSG schied dagegen aus, weil dem Schriftsatz des Klägers zu entnehmen ist, dass er eine Befassung des BSG mit dem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz begehrt. Die Ablehnung des Antrags als unzulässig erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.

Für die Beiordnung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) bestand kein Anlass. Der Kläger ist prozessfähig (vgl bereits BSG vom 25.4.2019 - B 2 U 19/18 BH, vom 23.10.2014 - B 11 AL 3/14 C, vom 3.7.2014 - B 11 AL 4/14 S, vom 23.10.2014 - B 11 AL 9/14 BH, vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 10; vom 30.9.2015 - B 10 ÜG 17/14 B).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13597963

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