Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen L 4 KR 76/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. August 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die für eine Zulassung der Revision auf Verfahrensmängel im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das LSG habe das rechtliche Gehör verletzt, ist nicht hinreichend bezeichnet iS des § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil in der Beschwerdebegründung nicht dargetan ist, welches möglicherweise entscheidungserhebliche Vorbringen ihm durch das Verhalten des LSG abgeschnitten worden sei. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Zu diesem – auch für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutsamen – Kausalitätserfordernis (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 36 sowie Beschluß des Senats vom 21. Mai 1997 – 2 BU 87/97 –) enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Dazu reicht der Vortrag nicht aus, er – der Kläger – habe mit Schreiben vom 13. Januar 1998 um Akteneinsicht gebeten, die ihm nicht gewährt worden sei; dies gelte entsprechend auch für sein Schreiben vom 20. Januar 1998, mit dem er um die Verwaltungsakte Blatt 10 und Blatt 76 gebeten habe; auch dies sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden.

Soweit sich der Kläger auf Beweisanträge der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 8. Dezember 1997 und 7. Januar 1998 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, denen das LSG verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen sei, bezieht, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn auf eine Verletzung des § 103 SGG kann das Zulassungsbegehren zwar gestützt werden; jedoch ist dies insofern eingeschränkt, als diese Möglichkeit nur besteht, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen vom Kläger vor dem LSG gestellten Beweisantrag bezieht, dem das LSG nicht gefolgt ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Das ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hier nicht geschehen. Der Beschwerdeführer hätte zumindest vortragen müssen, daß und ggf wann er sich im Berufungsverfahren diesem Beweisantrag der Beklagten angeschlossen habe.

Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, das LSG hätte im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes Beweis über die Lärmbelästigungen erheben müssen, fehlt es an der Angabe eines insoweit von ihm gestellten berücksichtigungsfähigen Beweisantrags aus dem Berufungsverfahren.

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen im Kern die Beweiswürdigung durch das LSG nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann die Beschwerde kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG jedoch nicht gestützt werden, um eine Zulassung der Revision zu erreichen. Dieser Hinweis soll keinesfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom LSG insgesamt durchgeführten freien richterlichen Beweiswürdigung andeuten.

Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers zur weiteren Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde „eine Stellungnahme des Klägers, Seite 2 bis 10, zu dem Urteil des Landessozialgerichts” überreicht und ebenfalls „zum Vortrag in dieser Instanz” macht, mangelt es an einer ausreichenden Begründung der Beschwerde. Die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt – wie im Fall einer Revisionsbegründung – nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen läßt, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozeßbevollmächtigten ist, für die er mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt (BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 mwN). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175453

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