Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.06.1998; Aktenzeichen L 11 RJ 561/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) gerichtete und auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Hierzu trägt der Kläger vor, das angefochtene Urteil des LSG weise Lücken in der Entscheidungsbegründung auf; insoweit liege ein absoluter Revisionsgrund iS des § 202 SGG iVm § 551 Nr 7 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vor. Er habe sich in seiner Berufungsbegründung mit maßgeblichen Mängeln bei der Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt und belegt, daß das Sozialgericht (SG) in seinem Urteil vom 25. September 1997 maßgebliche Urkunden, die das Vorliegen eines schädigungstypischen Bandscheibenvorfalls zu beweisen geeignet seien, nicht oder jedenfalls rechtlich nicht zutreffend gewürdigt habe, soweit es die erheblichen Feststellungen von Dr. M. … vom 13. April 1992 und die eindeutige Diagnose eines Bandscheibenvorfalls im Gutachten des Dr. R. nicht zur Kenntnis genommen habe. Das LSG habe sich daraufhin mit dem bei ihm – dem Kläger – vorliegenden Bandscheibenvorfall nicht befaßt, sondern insoweit lapidar auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen.

Sofern ein absoluter Revisionsgrund nicht bejaht werden sollte, liege jedenfalls ein Verfahrensfehler nach § 153 Abs 2 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor. Seine Ausführungen in der Berufungsbegründung beinhalteten Tatsachen, die weder vom SG noch vom LSG erkennbar zur Kenntnis genommen worden und demgemäß auch nicht in die Entscheidung eingeflossen seien. Sowohl der Radiologe Dr. M. … in seinem Arztbericht vom 13. April 1992 als auch der Gerichtsgutachter Prof. Dr. P. … in seinem Gutachten vom 24. Juni 1997 hätten aufgrund eigener Bewertung das Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls im Wirbelsäulenbereich L5/S1 bestätigt. Auch der Gutachter Dr. R. sei hiervon ausgegangen. Sein entsprechender Vortrag im Schriftsatz vom 26. Januar 1997 sowie seine weiteren Hinweise in der Berufungsbegründung auf entsprechende gutachterliche Feststellungen des weiteren Gerichtsgutachters Dr. R. in dessen nervenfachärztlichem Gutachten vom 23. Januar 1997 seien in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unbeachtet geblieben. Es bestehe auch mindestens die Möglichkeit, daß das LSG ohne den Verfahrensverstoß zu einem ihm, dem Kläger, sachlich günstigeren Ergebnis hätte kommen können.

Schließlich habe sich das LSG auch nur unzureichend mit den insoweit erstmaligen Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Bewertung der haftungsausfüllenden Kausalität durch das SG geäußert. Es habe sich nicht mit der von ihm – dem Kläger – für wesentlich gehaltenen Argumentation auseinandergesetzt, daß gerade auch die bei ihm unabhängig von einer Bandscheibenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen grundsätzlich geeignet seien, eine Berufskrankheit (BK) nach den BK-Nrn 2108 und 2109 zu rechtfertigen.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht hinreichend dargelegt. Nach § 551 Nr 7 ZPO, der nach § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG hat das Urteil des Berufungsgerichts die Entscheidungsgründe zu enthalten, dh eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs 3 ZPO iVm § 202 SGG). Hiervon abweichend kann das LSG nach § 153 Abs 2 SGG in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Von letzterer Möglichkeit hat das LSG hier insoweit Gebrauch gemacht, als es mit dem SG der Auffassung war, daß beim Kläger die umformenden Veränderungen insbesondere im Bereich der Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule auf die bei ihm vorliegende Grunderkrankung vom Typ Forestier zurückzuführen sind und daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen degenerativen Veränderungen und der beruflichen Belastung nicht angenommen werden kann, da ein solcher unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus hat das LSG mit eigenen, von denen des SG unabhängigen Ausführungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den beruflichen Belastungen und dem chronischen Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit den dort bestehenden degenerativen Veränderungen von L5/S1 allein schon deshalb verneint, weil auch an der Brustwirbelsäule ähnliche degenerative Veränderungen – sogar in stärkerem Ausmaß als an der Hals- und Lendenwirbelsäule – vorliegen.

Inwiefern das LSG dabei gegen § 202 SGG iVm § 551 Nr 7 ZPO oder gegen § 153 Abs 2 SGG verstoßen haben soll, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Unabhängig von § 153 Abs 2 SGG ist der absolute Revisionsgrund des § 202 SGG iVm § 551 Nr 7 ZPO nicht schon dann erfüllt, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BSG SozR Nr 79 zu § 128 SGG; BSG Beschluß vom 24. Februar 1998 – B 9 SB 40/97 B –). Für eine hinreichende Würdigung der Sachlage bedarf es nicht notwendig eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen eines Beteiligten. Es braucht nicht bis in alle Gedankengänge hinein erkennbar zu sein, wie das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten beurteilt, wenn noch aus dem Gesamtzusammenhang entnommen werden kann, warum einem bestimmten Umstand keine Bedeutung beigemessen worden ist (BSG SozR Nr 79 zu § 128 SGG; BSG Urteil vom 29. September 1970 – 5 RKn 41/69 –). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn in einem Urteil auf einen von einem Beteiligten vorgetragenen eigenständigen Weg zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht eingegangen wird (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 19). Solches hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Soweit er rügt, das LSG sei auf seine im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente nicht eingegangen, bezieht er sich auf sein Vorbringen, daß bestimmte ärztliche Untersuchungsergebnisse und Gutachten für einen Bandscheibenvorfall und damit für die Möglichkeit eines berufsbedingten Leidens sprächen. Dem Urteil des LSG ist zu entnehmen, daß es sämtliche vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung bezeichneten ärztlichen Untersuchungsberichte und Gutachten zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung einbezogen hat. Anders als die übrigen Sachverständigen und behandelnden Ärzte ist zwar der Radiologe Dr. M. … mit seinem Arztbericht vom 13. April 1992 im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Tatbestand wird aber der Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. S. … vom 27. Mai 1993 genannt, dem dieser Arztbericht beigefügt war; im übrigen ist dieser Arztbericht im Tatbestand des SG-Urteils erwähnt, auf den im Urteil des LSG Bezug genommen worden ist. Der Inhalt der vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung genannten ärztlichen Unterlagen und Gutachten ist vom LSG – wie schon vom SG – dahingehend gewürdigt worden, daß sie hinsichtlich der Feststellung eines Bandscheibenvorfalls unzutreffend sind, daß vielmehr umformende Veränderungen insbesondere im Bereich der Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule infolge eine Grunderkrankung vom Typ Forestier eingetreten sind. Enthält aber das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz nur Hinweise auf den Inhalt von ärztlichen Unterlagen und Gutachten, die dem LSG vorgelegen haben und die in die Entscheidung mit einbezogen worden sind, liegt darin nicht ein übergangener eigenständiger Weg zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs.

Aus den gleichen Gründen fehlt es auch an der schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen § 153 Abs 2 SGG; denn wenn der Kläger in der Berufungsbegründung lediglich auf den Inhalt ärztlicher Unterlagen und Gutachten abstellt, die bereits dem SG vorgelegen haben und von diesem in seine Entscheidung einbezogen worden sind, handelt es sich weder um neues, erhebliches, in den Entscheidungsgründen des SG nicht behandeltes, rechtliches oder tatsächliches Vorbringen, noch um Einwendungen, die erstmals gegen die angefochtene Entscheidung vorgebracht werden. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Senat – allerdings unter dem Gesichtspunkt des vom Kläger nicht gerügten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – eine Entscheidung nach § 153 Abs 2 SGG für unzulässig gehalten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 3).

Soweit der Kläger rügt, das LSG habe sich nicht mit der von ihm für wesentlich gehaltenen Argumentation auseinandergesetzt, daß gerade auch die bei ihm unabhängig von einer Bandscheibenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen grundsätzlich geeignet seien, eine BK nach den BK-Nrn 2108 und 2109 zu rechtfertigen, hat er ebenfalls den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers nicht schlüssig dargetan. Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils kann entnommen werden, daß das LSG dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen hat; denn dort wird im Rahmen der zusammengefaßten Darstellung des Klägervorbringens auch ausgeführt, die festgestellten Wirbelsäulenveränderungen sprächen nach Auffassung des Klägers auch nicht dagegen, daß die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule beruflich bedingt seien; das ergebe sich aus der im Sozialversicherungsrecht geltenden Kausalitätslehre, wonach schon eine wesentliche (Mit-) Verursachung zur Bejahung der Kausalität ausreiche. Da das LSG – wie auch das SG – dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. … folgend beim Kläger eine Forestier-Erkrankung als Ursache für seine Beschwerden angenommen hat, die nach Auffassung des LSG eine berufsbedingte Ursache als unwahrscheinlich erscheinen läßt, waren weitere Ausführungen im Urteil zur eventuellen beruflichen Mitverursachung nicht zwingend geboten. Gleichwohl hat das LSG zum Fehlen der haftungsausfüllenden Kausalität noch die zusätzliche Begründung abgegeben, daß beim Kläger auch an der Brustwirbelsäule ähnliche degenerative Veränderungen – sogar in stärkerem Maße als an der Hals- und Lendenwirbelsäule – vorliegen und daß dieser Umstand gegen die Annahme einer berufsbedingten Verursachung der Erkrankung spreche. Damit ist das LSG aber – entgegen der Auffassung des Klägers – auf dessen Vorbringen in der Berufungsbegründung im wesentlichen eingegangen.

Im übrigen betrifft das Vorbringen des Klägers ganz überwiegend die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; denn er kritisiert mit seinen Rügen im Kern, daß es dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. … gefolgt ist. Solche Rügen sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Hinweis soll keinesfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beweiswürdigung durch das LSG andeuten.

Auch soweit der Kläger schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn auch diesen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat er nicht schlüssig dargetan. Entsprechend den Voraussetzungen für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNrn 56 ff) ist hierfür zunächst darzulegen, welcher konkreten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Denn die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 181). Sodann ist darzulegen, daß und inwiefern zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits klärungsbedürftig, klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 63 mwN). Es muß also eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig darzulegen hat, aufzeigen, inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNrn 65, 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es mangelt bereits an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage im oa Sinne. Hierzu trägt er vor, das LSG habe zur hilfsweisen Begründung seiner Entscheidung folgenden Rechtssatz aufgestellt, der bislang höchstrichterlich nicht geklärt worden und daher klärungsbedürftig sei: „Der Umstand, daß eine Wirbelsäulenerkrankung nicht ausschließlich in dem durch die Berufsarbeit belasteten Wirbelsäulenabschnitt, sondern auch an der Brustwirbelsäule vorliegt, spricht gegen die Annahme einer berufsbedingten Verursachung der Erkrankung an der Lendenwirbelsäule.”

Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um eine klar formulierte abstrakte Rechtsfrage, sondern im Kern um eine Rüge der Beweiswürdigung durch das LSG im Einzelfall; auf eine solche Rüge kann die Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Daher kann hier offenbleiben, ob die Grundsatzrüge des Klägers auch deshalb unzulässig ist, weil das LSG seine Entscheidung – wie dargelegt – auf zwei tragende Gründe gestützt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 5 und 38; BSG Beschluß vom 20. August 1996 – 2 BU 176/96 –; BSG Beschluß vom 17. Dezember 1997 – 2 BU 294/97 –; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 69).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175427

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