(1) 1In der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

 

1.

aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 31),

 

2.

für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32) sowie

 

3.

in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 33).

2Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, sofern dies im Einzelnen gesetzlich bestimmt ist.

 

(2) 1In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden mindestens Leistungsbezüge ab 1. Dezember 2022 in Höhe von 829,70 Euro gewährt. 2Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt.

      

(3) bis (8) (weggefallen)

[1] § 30 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

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