(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit diese Bezüge der Pfändung unterliegen.

 

(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Richterin oder einen Richter ein Anspruch des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

 

(3) 1Ansprüche nach diesem Gesetz und nach Verordnungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, und Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Bezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Bezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Bezügen bewirkt wurde. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

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